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2) Da, nach dem bei Aufhebung der Getraͤnke-Verkaufs-Accise ausgedruͤckten Vor-
behalt, die unter den Wirthschafs-Abgaben begriffene Ausschank s-Acife
forrdauert, so sind auch die dießfalls angeordneten, Controle-Vorschriften ferner
zu beobachten. Namentlich ist die vorschriftmaͤßige · Beiziehung der zugleich
aus gewerbspolizeilichen Ruͤcksichten bestellten Unterkaͤufer zu allen Wein-, Obst-
most- und Branntweinverkaͤufen auch kuͤnftig nicht zu unterlassen, und durch
die Wein= rc. Käufer wie bisher ein Ladschein (Frachrbrief) zu lösen, dessen
Inhalt vor dem Abladen der Getränke in den Keller, eines Wirths, bieser.
mag in einem Umgelds-Accord stehen oder nicht, der Acciser des Bestimmungs“
orts mit der Ladung zu vergleichen hat. (Accisegeses vom 18. Juli 1820
K. 7, und Wollziehungs-Instruktion zu demselben vom 21. August 1823, §. 10,
Reg. Bl. S. 502 und 677.) » . *
Im Uebrigen finden dis in Absicht auf die Weinverkaufs-Accise bisber
bestandenen Conrrole-Anordnungen, insbesondre auch wegen des Einkellern"
der eigenen Erzeugnisse, von nun an nicht mehr statt.
3) Die im Einzelnen fällige Schlacht- oder Fleisch-Accise ist bis zur Be'
kanmmachung des Finanzgesetzes, wodurch dielelbe herabgeseczt worden, in dem
bisherigen Berrage, von da an aber durchgängig in der Hälfte desselben (T47
rif vom 1. Januar 1834) oder mit des ursprünglichen Betrags (Gese
von 1826, K. 8) zu erheben. 11D2TT)
Diejenigen Metzzer und Wirthe, welche diese Accise in einer jährlichet
Accordssumme bezahlen, haben vom Anfang das Eratsjohrs 1850—37 an
nur noch die Haͤlfte der bisherigen Accordssumme zu entrichten.
Die Sporteln von solchen Accise-Accorden aber erleiden, in so ferne siẽ
bereits angesetht sind, keine Verminderung. -»- «..-«
Auch bleiben alle zur Sicherung und gesetzmäßigen Erhehung der Schlacht“
Aceise erlassenen Auordnungen, so wie die Bestimmungen in Wirksamkei,
welche in Betreff des den Gastwirthen , die nicht, zugleich Meßtzger sind, dur
das Finanzgeses vom 26. April 1850 gestatteten Hausbrauches von dem
Steuer-Collegium unter dem 8. Juni 1850 (Reg. Bl. S. 261) getroffen wurden ·
4) Was die Rechnungsführung der Orts-Acciser bersss, welche neben
der Aseiss auch die in dem bisberigen Betrage fersdauerne Auflage, auf Hund“