Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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2) Da, nach dem bei Aufhebung der Getraͤnke-Verkaufs-Accise ausgedruͤckten Vor- 
behalt, die unter den Wirthschafs-Abgaben begriffene Ausschank s-Acife 
forrdauert, so sind auch die dießfalls angeordneten, Controle-Vorschriften ferner 
zu beobachten. Namentlich ist die vorschriftmaͤßige · Beiziehung der zugleich 
aus gewerbspolizeilichen Ruͤcksichten bestellten Unterkaͤufer zu allen Wein-, Obst- 
most- und Branntweinverkaͤufen auch kuͤnftig nicht zu unterlassen, und durch 
die Wein= rc. Käufer wie bisher ein Ladschein (Frachrbrief) zu lösen, dessen 
Inhalt vor dem Abladen der Getränke in den Keller, eines Wirths, bieser. 
mag in einem Umgelds-Accord stehen oder nicht, der Acciser des Bestimmungs“ 
orts mit der Ladung zu vergleichen hat. (Accisegeses vom 18. Juli 1820 
K. 7, und Wollziehungs-Instruktion zu demselben vom 21. August 1823, §. 10, 
Reg. Bl. S. 502 und 677.) » . * 
Im Uebrigen finden dis in Absicht auf die Weinverkaufs-Accise bisber 
bestandenen Conrrole-Anordnungen, insbesondre auch wegen des Einkellern" 
der eigenen Erzeugnisse, von nun an nicht mehr statt. 
3) Die im Einzelnen fällige Schlacht- oder Fleisch-Accise ist bis zur Be' 
kanmmachung des Finanzgesetzes, wodurch dielelbe herabgeseczt worden, in dem 
bisherigen Berrage, von da an aber durchgängig in der Hälfte desselben (T47 
rif vom 1. Januar 1834) oder mit des ursprünglichen Betrags (Gese 
von 1826, K. 8) zu erheben. 11D2TT) 
Diejenigen Metzzer und Wirthe, welche diese Accise in einer jährlichet 
Accordssumme bezahlen, haben vom Anfang das Eratsjohrs 1850—37 an 
nur noch die Haͤlfte der bisherigen Accordssumme zu entrichten. 
Die Sporteln von solchen Accise-Accorden aber erleiden, in so ferne siẽ 
bereits angesetht sind, keine Verminderung. -»- «..-« 
Auch bleiben alle zur Sicherung und gesetzmäßigen Erhehung der Schlacht“ 
Aceise erlassenen Auordnungen, so wie die Bestimmungen in Wirksamkei, 
welche in Betreff des den Gastwirthen , die nicht, zugleich Meßtzger sind, dur 
das Finanzgeses vom 26. April 1850 gestatteten Hausbrauches von dem 
Steuer-Collegium unter dem 8. Juni 1850 (Reg. Bl. S. 261) getroffen wurden · 
4) Was die Rechnungsführung der Orts-Acciser bersss, welche neben 
der Aseiss auch die in dem bisberigen Betrage fersdauerne Auflage, auf Hund“
	        
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