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selben die durch das neue Gesetz Art 2 bis auf ein Einkommen von jaͤhrlichen
500 fl. ausgedehnte Steuerfreiheit nur dann zu statten, wenn ihr neben freier
Beköstigung zu beziehender Jahrsgehalt 150 fl. nicht übersteigt.
4) Die Fassionen der Besoldungs= rc. Steuerpflichtigen sind erst am Anfang der
zweiten Hälfte des Etatsjahrs einzufordern, damit auf die im Laufe desselben
eintretenden Veränderungen eher Rücksicht genommen werden kann.
5) Die Oberämter haben die aufzunehmenden Steuerverzeichnisse, wie bisher, je
auf den ersten Aprilan das Steuer-Collegium einzusenden.
Stuttgart, den 19. August 1856. Herdegen.
e) Verfügupg, betreffend einige Abänderungen des Wirthschafts-Abgabengesetzes.
Zu Vollziehung der nach dem Gesehe vom 22. Juli 1856 (Reg. Bl. S. 295) ein-
netenden Abänderungen in dem Wirthschafts-Abgabengesetze vom 9. Juli 1827 wird
hiemit Folgendes verfuͤgt: «
l)DieWeinwix-the,welcher-achArt.1desncuanesetzeödieVerwilligung
einesgrößcrea,als-desin.demArt.15desWirthschafto-Abgabengesetzesauf.
hoͤchstens 10 Eimer bestimmten Hausbrauches in Anspruch nehmen zu koͤnnen
glauben, haben ihre dießsälligen Gesuche, mit den erforderlichen gemeinderaͤthlich
beglaubigten Nachweisungen versehen, bei dem betreffenden Cameralamt ein-
zureichen, welches dieselben gemeinschaftlich mit dem Umgelds= Commissariat,
unter Beobachtung der für die Hausbrauchs-Regulirungen gegebenen Vor-
schriften begutachten und dem Steuer-Collegium zur Entscheidung vorlegen wird.
2) Nach Art. 2 des Gesehes ist der Ausschank des (selbsterzeugten) alten Weins
den Weinproducenten nur an Orten zu gestatten, wo notorisch der Weinbauer
seinen Wein im Lause des ersten Jahrs nach der Erzeugung weder unter der
Kelter, noch aus dem Keller um annehmlichen Preis verwerthen konnre.
Die Erlaubniß wird in solchen Fällen, nach beigebrachtem Zeugnisse des
Ortsvorstandes, daß gegen den Wirthschafrsbetrieb in polizeilicher Hinsicht nichrs
zu erinnern und daß der zum Ausschank bestimmte Wein eigenes Erzeugniß
sep, durch das betreffende Eämeralamt und Umgelds-Commissariat ertheilt, und
beschränkr sich nach Vorschrift des Art. 17 des Wirthschafts-Abgabengesetzes