Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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5) Die mit dem Dekanatamte verbundene katholische Pfarrstelle in Wibling en, 
welche im Pfarrort und in einigen Filialen 1,022 Pfarrgenossen begreift, und nach 
Abzug der Kosten für einen beständigen Vikar ein firirtes Einkommen von 1000 fl. an 
Besoldungen und gestisteten Gebühren gewährt, wird wieder beseht werden. Die Be- 
werber haben sich binnen vier Wochen bei dem katholischen Kirchenrathe zu melden 
und sich hiebei insbesondere auch über ihre Fähigkeit zu Bekleidung des Dekanatamtes 
auszuweisen. 
6) Die wieder zu beseßende katholische Pfarrei Urlau, Oberamts und Dekanats 
Leutkirch, welche im Pfarrort und in zwei Filialweilern 513 Parrgenossen hat, ge- 
währt von eigenen Gütern, Zehnten, Capital-Zinsen und gestifteten Gebühren ein 
beständiges Einkommen von 1,217 fl. Die Bewerber haben sich binnen vier Wochen 
bei dem K. katholischen Kirchenrath vorschriftmätztg zu melden. 
7) Die katholische Pfarrei Stödtlen, Oberamts und Dekanats Ellwangen, 
welche im Pfarrdorf und in mehreren Filialweilern und Höfen 631 Pfarrgenossen hat, 
gewährt von eigenen Gütern, Zehnten, Grundgesällen, Besoldungen und geslifteten 
Gebühren 615 fl. beständiges Einkommen. Uebrigens hat der Pfarrer von Stödtlen 
vorsorglich und auf unbestimmte Zeit auch den benachbarten Ort Wörth zu versehen, 
und hiefür von dem Einkommen der künftigen Pkarrstelle dieses Orts die angemessene 
Belohnung zu beziehen. Die Bewerber haben sich binnen vier Wochen bei dem katho- 
lischen Kirchenrath zu melden. 
8) Die erledigte Lehrstelle der obersten Classe (Ober-Przeptorat) an der lateini- 
schen Lehr-Anstalt in Gmünd, womit, neben freier Wohnung, Garten-Genuß und 
dem dritten Theil am Schulgelde, ein Einkommen von 550 fl., bestehend 3 an Geld 
und # an Naturalien, verbunden ist, wird wieder beseht werden. Der zu ernennende 
Lehrer ist verpflichtet, in wöchentlich 28 Stunden theils in den alten Sprachen und 
theils in den mit dieser Elasse gewöhnlich verbundenen Realien Unterricht zu ertheilenz 
auch hat er die Obliegenheit, in Gemeinschaft mit dem zweiten geistlichen Lehrer und 
mit dem Vorsteher des katholsschen Schullehrer-Seminars den Gottesdienst an der 
zweiten Stadtkirche zu besorgen und die auf dem lateinischen Schulfonde haftenden 
Sriftungsmessen zu lesen, für welche Verrichtungen er eine weltere jährliche Belohnung
	        
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