Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Nro. A1. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Freitag den 2. September 1836. 
« - Inhalt. 
Aönigl Dekrete. Keine. « 
erfügungen der Departements. Verfügung, die dießjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in 
Cannstadt betreffend. 
— 4 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, die dielährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstadt betreffend. 
In Beziehung auf das nächstbevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cannstadt 
findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen. 
S. 1. 
Das landwirthschaftliche Fest wird in diesem Jahre Mittwdch den 28. September 
auf dem gewöhalichen Plaße bei Cannstadt gefeiert. 
. 2. 
Alle Wärttembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferdebestber, welche etwas Auo- 
gezeichneres von Pferden, Rindoieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen vermögen, 
werden zur Vorführung derselben und zur Preisbewerbung eingeladen. 
-slr 
Die Preise bestehen neben einer silbernen Medaille: 
für die drei besten vierjährigen Hengste: 
in 20—10—5 Wörrtembergischen Fünfguldenstücken in Gold;
	        
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