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0 bei Gewerben, die entweder gesundheitsgefährliche Stoffe bearbeiten, oder wo
die Art der Bearbeitung gefährlich werden kann, die Vorsichtsmaßregeln
zur Sicherheit des Publikums;
4) das polizeiliche Erkenntniß über die Anlegung und Veränderung von Wasser-
werken;
e) die Aufsicht über den Verkehr mit den unentbehrlichen Lebens= und Arzunei-
mittelnz .
1) die Anstalten zu Controlirung der Aechtheit und Güte gewisser Waaren und
Fabrikate, so wie die Aufsicht über Maaß und Gewicht;
8) die obrigkeitlichen Taxen für Lebensmittel und andere Gegenstände des Verkehrs;
h) die der Staatspolizei überlassenen Vorschrifren zu Beaussschtigung des Trödel-
handels;
)) bei Schiffern und Frachtfahrern die Vorschriften über die Zeit und die Reihen-
kolge der Ladung und Abfahrt.
Art. 5.
4 Fortsebun 3.
Die Austalten zur Verhinderung trüglicher oder gemeinschädlicher Bereitungen
sind Gegenstände der Verordnung. Dahin gehören namentlich: die Einführung einer
darenschau, sofern kein Zwang mit derselben verbunden wird, die Untersuchung der
erbstätten und Magazine, aus denen entweder erwiesenermaßen schädliche Fabrikate
rborgegangen sind, oder gegen die ein von der zuständigen Behörde für genügend
erkannter Verdacht einer Gofährdung für das gemeine Wesen vorliegt, und die öffent-
lihe Bekannmachung derjenigen Handwerker und Fabrikanten, welche sich betrüglicher
oder gemeinschädlicher Bereitungen schuldig machen.
Art. 6.
Fabrikzeichen.
Jeder Fabrikant oder Handwerker ist befugt, seine Fabrikate durch Aufdrückung
eines Unterscheidungszeichens, das in seinem Ramen oder Wappen oder in der Firma
seiner Fabrik bestehen kann, kennbar zu machen, und ein Muster bieses Zeichens bei
dem Oberamte, zu welchem sein Wohnort oder seine Fabrik gehört, zu hinterlegen.
Die betrügliche Nachahmung solcher Zeichen wird als Fälschung geahndet.