Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 16. 
Anzeige des Lehrvertrags. 
Der Lehrvertrag muß, wofern nicht uͤber eine laͤngere Probezeit Verabredung 
getroffen worden ist, spaͤtestens vier Wochen nach dem Antritte der Lehre dem Zunst- 
Vorstand angezeigt werden. Die Anzeige muß den Ramen, das Alter und die Her- 
kunft des Lehrlings, die Angabe des von ihm etwa sruͤher ergrissenen und wieder auf- 
gegebenen Berufs und die uͤber die Dauer der Lehre, über das Lehrgeld oder einen 
an die Stelle desselben tretenden Zusah zu der eigentlichen 2 hrzeit (Arr. 24) oder 
über einen dem Lehrlinge zu reichenden Arbeitslohn getrofsene Verabredung enthalten- 
Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieser Angabe, so wie für die zeitige Er- 
stattung der Anzeige ist der Lehrmeister verantwortlich. Mit dem Ablaufe der bedun' 
genen Probezeit, oder in Ermanglung einer dießfälligen Verabredung mit dem Ablaufe 
der zur Anzeige festgesebten Frist, wird der Lehrvertrag für beide Theile verbindend- 
Art. 16. 
Berechnung des Lehrgelds für die einzelnen Lehrjahre. 
In Ermanglung anderweiter Verabredung zwischen dem Lehrmeister und dem 
Gewerbelehrling wird angenommen, daß von dem festgesetzten Lehrgelde die Hälfte für 
das erste Drittheil, zwei Sechotheile für das zweite und ein Sechstheil für das lebte 
Drittheil der Lehrzeit bedungen seven. 
Art. 17. 
Unterbrechung der Lehxzeit. 
Wenn der Lehrling ohne Erlaubniß des Meisters abwesend oder längere Zeit 
durch Krankheit an der Arbeit gehindert war, so ist der Meister berechtigt, diese Unter- 
brechung an der zu erstehenden Lehrzeit in Abzug zu bringen. 
2 Art. 18. 
Auflösung des Lehrvertrags vor beendigter Lehrzeit. 
Der Lehrling, welcher vor beendigter Lehrzeit ohne gegründete Ursache und ohn 
Vewilligung des Meisters aus der Lehre tritt, hat dem Lehrmeister außer dem auf die 
bereits abgelaufene Lehrzeit berechneten Lehrgeld (Art. 16) noch eine besondere Ent- 
schädigung, welche jedoch den Betrag eines Drittheils der Gesamtsumme des Lehrgelds 
nicht übersteigen darf, zu leisten, und kann, ehe er diese Verpflichtung erfüllt hat, von
	        
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