Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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seine Wiederaufnahme diejenige Gebuͤhr zu entrichten, welche dem Meister bei der 
Uebersiedlung von einem Zunftbezirk in den anderen zu bezahlen obliegt (Art. 93). 
Art. 64. 
Entziehung durch richterliches Erkenntniß. 
Als Strafe kann die zeitige oder immerwaͤhrende Entziehung des Meisterrechts 
oder einzelner in demselben begriffenen Rechte nur durch richterliches Urtheil erkannt 
werden. Die Bestimmungen einzelner Zunft-Ordnungen, nach welchen jene Entziehung 
in Folge unerfällter Verbindlichkeiten gegen den Zunftverband oder einer vermeintlich 
unehrbaren Hanthierung eintreten sollte, sind hiedurch aufgehoben. 
Art. 65. 
Verlust der Ehrenrechte in Folge anderweiter Strasen. 
Der gänzliche Verlust des Meisterrechts ist niemals die Folge einer erlittenen 
anderweiten Strafe. Dagegen verliert der Meister, welcher durch gerichtliches Erkennt= 
niß zu einer Strafe, die den Verlust der staats- und gemeindebürgerlichen Wahlrechte 
gesetzlich nach sich zieht, verurtheilt worden ist, die Faͤhigkeit, an den Zunftversamm- 
lungen Theil zu nehmen und Zunftämter zu bekleiden. Je nach der Art des Ver- 
gehens und der deßhalb erstandenen Strafe kann jedoch der Meister nach einer, längere 
eit fortgesesten, tadellosen Aufführung durch die höhere Regierungsbehörde in die 
verlorene Fähigkeit wieder eingeseczt werden. 
D. Meisterswittwen, Kinder und Erben. 
Art. 66. 
Rechte der Meisterswittwen. 
Nach dem Tode eines zünftigen Meisters darf dessen Wittwe, so lange sie im 
irrwenstande bleibt, das Gewerbe ihres verstorbenen Ehemannes durch persönlich 
efaͤhigte Werkfuͤhrer oder Gesellen fortsetzen. 
Als persoͤnlich befaͤhigt ist hiebei auch derjenige zu betrachten, der das Gewerbe 
in einem Staate gelernt hat, wo dasselbe nach den Landesgesetzen nicht zuͤnftig ist. 
Die Meisterswittwe genießt in diesem Falle alle Rechte des zuͤnftigen Meisters, 
mit Ausschluß der Theilnahme an den Zunftversammlungen und des Rechts, Lehrlinge 
anzanehmen (vergl. Art. 23 u. 24).
	        
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