Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Gewka sich beziehenden Gesetze und Verordnungen das gemeinsame Interesse des 
Gewerbes, die Ausbildung fuͤr dasselbe und die Vervollkommnung seines Betriebs zu 
befördern. Jeder Zunftverein umfaßt einen bestimmten Bezirk und die in demselben 
angesessenen Meister. 
Art. 77. 
Bestimmung der zu einem Zunftverein erforderlichen Zahl von Meistern. 
Zur Bildung eines solchen Vereins wird eine Zahl von wenigstens zwölf Meistern, 
zur Fortsecung eines einmal gebildeten aber eine Zahl von wenigstens sechs Meistern 
erfordert. 
Art. 78. 
Bildung der Zunstvereine. 
Für einzelne oder vereinigte Gewerbe können in einem Amtsbezirke mehrere Zunft- 
vereine nach vorausgegangener Vernehmung der Betheiligten gebildet werden. Die 
Vildung derselben ist Gegenstand der Verordnung. 
Art. 79. 
Besondere Bestimmung. 
a)Für den Fall der Trennung eines bisherigen Junftvereins. 
Trennt sich ei. bisheriger Zunftverein in mehrere Theile, sb wird das Aktiv= und 
lassiv-Vermögen der bisherigen Zunftkasse, soweit nicht durch besondere Rechtstitel 
ein Anderes begründet ist, jedem Theile nach den Köpfen der ihm zufallenden Meister 
zugeschieden. 
Art. 80. 
b) Fär den Fall der Vereinigung bisher getrennter Zunftvereine. 
Werden bisher getrennte Zunftvereine ganz oder theilweise (Art. 79) mit einander 
bereinigt, so findet in Ermanglung anderweiter gütlicher Uebereinkunft eine Zusammen- 
werfung ihreo Aktiv= und Passiovermögens in foweit statt, als hiebei jeder der zusam- 
mentrerenden Theile im Verhältniß der von ihm mitgebrachten Meister an Schulden 
und Vermögen die gleiche Summe einwirft. 
Soweit auf diese Art das Abtiv= oder Passiovermögen eines mit einem anderer 
zusammentretenden Vereins nicht ausgeglichen wird, bleibt dasselbe dem visherigen 
Zunftbezirke in der Art vorbehalten, daß an dem Genuß oder den Lasten dieses
	        
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