Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Ueberschusses die in dem bisherigen Bezirke wohnenden Zunftgenossen ausschließlich 
Antheil nehmen. 
Art. 81. 
Erkenntniß der Regierungsbehörde. 
Die Bildung und Abänderung der Zunftvereine und ihrer Bezirke unterliegt dew 
Erkenntnisse der Regierungsbehörde. 
Art. 82. 
Obmann des Junftvereins. 
Jedem Zunfroereine wird von dem Bezirksamte des Ladensihbes ein geschäftskun 
diger Obmann (obrigkeitlicher Deputirter) zugeordnet; der Obmann muß an dem 
Ladenort seinen Wohnsitz haben, und darf nicht selbst das Gewerbe treiben, bei dem 
er die Obmannschaft versieht. Ein und derselbe Deputirte kann die Obmannsstelle bei 
mehreren Zunftvereinen bekleiden. Seine Ernennung ist jederzeit widerruflich. 
Der Obmann hat über der Erhaltung der geseblichen Ordnung in dem Zunst“ 
Vereine zu wachen, zu dem Ende namentlich den Zunftversammlungen, den Lehrlings“ 
und Meisterprüfungen beizuwohnen, über die Verwaltung der Ladeneinkünfte Aufscht 
zu führen, und alle Eingaben der Zunftvorsteher an die Regierungs= oder Gemeinde' 
Behörden mit seinem vidit und seinen etwaigen Bemerkungen zu versehen. 
Art. 85. 
Junstvorstand. 
In allen, nicht dem Beschlusse der Zunftversammlung selbst vorbehaltenen Ange“ 
legenheiten (Art. 98) wird die Zunft durch einen, zum wenigsten aus drei Mitgliedern 
bestehenden Vorstand vertreten. Mindestens zwei seiner Mitglieder müssen am Lader“ 
Ort ihren Wohnsitz haben, wofern nicht die Zunftversammlung selbst durch absolute 
Stimmenmehrheit ein Anderes beschließt. 
Bei einem aus verschiedenen Gewerben zusammengesebten Zunftverein muß aus 
jedem betheiligten Gewerbe mindestens ein Meister in den Zunftoorstand berufen wer"“ 
den, soweit nicht die Regierungsbehörde eine Ausnahme von dieser Regel durch die 
geringe Zahl der Meister eines Gewerbes, durch deren vom Ladenort entfernten Wohnsi 
oder durch die genaue Verwandtschaft der in einer Zunftvereinigung befindlichen Ge- 
werbe fuͤr begruͤndet erkennt.
	        
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