Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

421 
(Ar. 123—125) eine Ausnahme begründet, von einer besonderen Ermächtigung 
abhängig. 
Art. 125. 
Polizeiliches Erkenntniß über die Errichtung. 
Dem polizeilichen Erkenntnisse der Regierungsbehörde unterliegen: die Errichtung 
don Apotheken, von Buchhandlungen, Leihbibliotheken und Buchdruckereien, die Ein- 
richtung von Schifffahrtsgewerben, die Anlegung und Erweiterung von Getreidemühlen 
für Mahlgäste mit oder ohne Benützung von Wasserkräften (Art. 4). 
Art. 125. 
Personliche Befähigung des Unternehmers. 
Eine Ausnahme von dem Grundsaße des Art. 122 tritt ferner insoweit ein, 
als der Betrieb gewisser Gewerbe durch besondere Verordnungen von einer Prüfung 
der persönlichen Fähigkeit des Unternehmers oder des von ihm dem Gewerbebetriebe 
vorgesetzten Werkführers abhängig erklärt, oder obrigkeitlich bestellten Personen über- 
tragen ist. 
Art. 125. 
Hinweisung auf die besonderen Verordnungen über einzelne Gattungen von unzünftigen Gewerben. 
Rücksichtlich der Wirthschaftsgewerbe, der im Herumziehen betriebenen, so wie 
derjenigen Gewerbe, deren Ausübung unbedingt verboten oder der Privat-Industrie 
hanz oder theilweise entzogen ist, wird theils auf die bestehenden besonderen Gesetze 
und Verordnungen, theils auf den nachstehenden sechsten Abschnitt verwiesen. 
Art. 126. 
Verjährung der Gewerbe,Concessionen. 
Die Concession zu einem der in Art. 113 und 123 bezeichneten Gewerbe, so wie 
die Fabrik-Concession im Gebiete zuͤnftiger Gewerbe erlischt durch fuͤnfjaͤhrigen Nicht- 
Hebrauch. 
Diese Bestimmang findet auch auf die vor der Erscheinung des gegenwärtigen 
Geseges ertheilten Concesstonen, jedoch in der Art Anwendung, daß diejenigen derselben, 
die zur geit der Verkündigung dieses Gesetes nicht bereits zehn Jahre alt sind, erst 
nach einem Jahre, vom Tage der Verkündigung an gerechnet, erlöschen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.