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5) Bei wiederholter Uebertretung kann die Strafe bis zum zweifachen Betrage
des hier genannten Strafmaaßes geschaͤrft, oder nach Beschaffenbeit der Um-
staͤnde der Verlust des Hausir-Patents durch die Kreisregierung erkannt werden.
6) Der Ortsvorsteher, welcher
a) die Erlaubniß zum Hausirhandel mit den in den Artikeln 131 und 153 be-
nannten Waaren einem Händler ertheilt, der sich über seine Berechtigung
nicht mittelst eines Original-Patents ausweisen kann, oder
b) dem mit einem Haustr-Patent versehenen Händler mit anderen, als den im
Patent bezeichneten Waaren, oder
e) außerhalb des im Patent vorgeschriebenen Bezirbs, oder
a.) nach Ablauf der im Patent ausgedrückten Zeit zu haustren gestattet, wird
mit einer Geldbuße von fünf bis zehn Gulden, im Wiederholungsfall aber
mit geschärfter Strafe belegt.
7) Die Uebertretung des im Art. 156 enthaltenen Verbots der Waarenniederlage
wird von dem Ortsvorsteher innerhalb seines gesehlichen Strasmaaßes gerügt=
Ist aber von den niedergelegten Waaren im Orte der Niederlage bereits
etwas verkauft oder feilgeboten worden, so finden die wegen des unerlaubten
Hausirens festgesehten Strafbestimmungen (Nr. 1—5) ihre Anwendung.
Jedes Straferkenntniß, welches den Haustrhändler trifft, wird- von der Behörde,
welche ihm dasselbe eröffnet, in dessen Patem eingetragen und dem Oberamt seines
Wohnorts mitgetheilt. Der Anbringer erhält ein Drittheil der angesehren Geldstrafen-
Art. 1539.
Musterreisende.
Die Nachfrage nach Waarenbestellungen durch reisende Handelsleute mittelft Vor-
zeigung von Mustern ist, insofern es sich von den oben (Art. 151 u. 155) bezeich=
neten Waaren handelr, nur
a) bei den ansäßigen Kaufleuten unbedingt, und
b) bei den Fabrikanteen und Handwerkern
in Beziehung auf die für ihr Gewerbe erforderlichen Gegenstände gestattet.
Eine Ueberschreitung dieser letztern Beschränkung, so wie jede bei anderen als des
bezeichneten Personen geschehene Nachfrage nach Waarenbestellungen fällt unter das
Hausirverbot und wird auf die in dem Art. 158 bestimmte Weise gerügt.