Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 160. 
Bekanntmachung der hinterlegten Beschreibung. 
Nach Erloͤschung des Patents ist jeder Staatsbuͤrger berechtigt, von der einge- 
reichten Beschreibung desselben Einsicht zu nehmen. Dem Ermessen der Regierung 
bleibt uͤberlassen, dieselbe in oͤffentlichem Druck bekannt zu machen. 
Achter Abschnitt. 
Von dem Verfahren in Gewerbstreitigkeiten. 
Art. 161. 
Bezeichnung der zustaͤudigen Behoͤrden. 
Streitigkeiten uͤber Gewerbsgegenstaͤnde, die sich auf den Sinn und die Anwendung 
einer Bestimmung des gegenwaͤrtigen Gesetzes oder anderer polizeilichen und administra- 
tiven Bestimmungen beziehen, sind, unter Vorbehalt des Rechtsweges fuͤr privatrecht- 
liche Anspruͤche, bei der zustaͤndigen Verwaltungsstelle anhaͤngig zu machen und von 
dieser in der bestehenden Instanzenfolge zu entscheiden. 
Art. 162. 
Formalien der Rekurses. 
Die den Rekurs ergreifende Parthie muß ihre Beschwerde-Ausführung, 
1) wenn sie gegen das Erkenntniß eines Bezirksamts gerichtet ist, binnen fünf- 
zehn Tagen, 
2) wenn das Erkenntnif von einer höheren Verwaltungsstelle gefällt ist, binnen 
dreißig Tagen, 
bon dem Zeitpunkte der Eröffnung des Erbkenntnisses an gerechnet, der Bezirksstelle, 
welche das Erkenntniß eröffnet hat, schriftlich einreichen, oder insoweit dieses durch die 
estehende Verordnung zugelassen ist, mündlich zu Protokoll geben- 
Die Versäumniß dieser Frisien, so wie die Umgebung derjenigen Amtsstelle, welche 
as Erkenmuiß eröffnet har, zieht den Verlust des Rekursrechtes nach sich. Die Be- 
bheiligten sind hierüber bei der Eröffnung des Erkenntnisses ausdrücklich zu belehren. 
Eine Wiedereinsezung in den vorigen Stand ist nur im Fall unverschuldeter 
erhinderung zuläßig. 
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