Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Diejenigen, welche durch Vollbringung der ihnen angewiesenen Arbeit ihre 
Schuldigkeit aboerdient haben, werden von dem Aufseher mit einem Zeugniß 
versehen, das sie ihrem Orts- Vorsteher vorzuzeigen gehalten sind. 
6) Den Ungehorsam derjenigen Strafschuldner, welche ohne triftige Ursache ent- 
weder sich nicht auf dem Arbeitsplahe gestellt haben (Ziff. 4), oder von dem- 
selben vorzeitig weggelaufen sind (Ziff. 6), hat der Orts-Vorsteher durch eine 
in seiner Zuständigkeit liegende Freiheitsstrafe ungesäumt zu rügen. 
Bei wiederholter Absendung eines solchen Schuldners auf einen Arbeits- 
Mah har der Orts-Vorsteher denselben für den Fall eines fortgesetzten Unge- 
horsams mit der Anzeige an das Oberamt und mit empfindläherer Strafe zu 
bedrohen. 
Im Uebrigen haben sich hiebei sowohl der Orts-Vorsteher als der Auf- 
seher der Arbelt nach den oben (FZiff. 4 und 5) bemerkten Vorschriften zu 
benehmen. 
7) Von dem Eintritte eines fortgesetzten Ungeorsams hat der Orts-Vorsteher 
dem Oberamt sogleich Anzeige zu machen, welches sodann gegen den Unge- 
horsamen eine verlängerte Freiheitsstrafe verfügen, geeigneten Falls ihn von 
Neuem und unter Bedrohung mit schärferer Strafe auf den Arbeitsplaß ab- 
senden und hievon den Aufseher oder die Finanzstelle in Kenntniß setzen wird. 
8)) Ein Schuldner, gegen den die vorbemerkten Strafen vergeblich angewender 
worden sind, wird als unbotmäßig behandelt und auf Verfügung des Ober- 
amts durch Landjäger, nach Maßgabe der Instruktion für das Landjäger- 
Corps vom 25. Juni 1823, §. 37, und mit Beobachtung des F. 21 dieser In- 
struktion, auf den Arbeirsplah transportirt, woselbst er zu Verhinderung des 
Weglaufens unter genauer Aufsicht zu halten ist. Nur wenn im Augerblicke, 
wo die Einlieferung geschehen soll, dem Oberamt wegen ihrer Verwendung für 
dringendere Zwecke der öffentlichen Sicherheit ein Landjäger nicht zur Verfü- 
gung steht, kann die Einlieferung ausnahmsweise durch bewaffnete Cieil- 
Condukteurs auf Kosten der Finanz-Verwaltung vollzogen werden. 
Hienach haben sich die Vehörden der Departemems des Innern und der Finanzen 
zu achten. 
Stuttgart den 15. Januar 1856. Schkaper. Herdegen.
	        
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