Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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1) Die Abgabe des Dungsalzes erfolgt zu diesem Zwecke an besonders verpflichtete 
Personen von den Koniglichen Salinen Hall, Friedrichshall nebst Clemens- 
hall und Wilhelmshall zu dem Preis von 50. kr. per Centner baar auf der 
Saline bezahlt. 
2) Dieses Salz wird zuvor auf der Saline mit einer für die Düngungssähigkeit 
unschädlichen, den Genuß für Menschen und Vieh aber nicht gestattenden 
Substanz vermengt, welche jedoch höchstens zehn Procent oder ro des Salzge- 
menges beträgt. 
5) Das so bezogene Salz ist auf den Niederlagen noch mit andern Düngungs- 
mitteln in der Art zu vermengen, daß der von den Niederlagen abzugebende 
Salzdünger unter 100 Pfund höchstens 15 Pfund (16 Procent) Kochsalz 
enthält, weßhalb einem Centner Dungsalz, wie er von den Salinen bezogen 
worden, wenigstens fünf Centner andere Düngungemittel beizumengen sind. 
4) Die für die Niederlagen bestellten, zum Wiederverkauf des vermengten Dung- 
salzes auf ihre Rechnung in angemessenen Preisen ermächtigten Personen, wozu 
vorzüglich Landwirthe sollen bestimmt werden, haben die Vermengung des 
von der Saline erhaltenen Dungsalzes auf ihre Kosten sorgfältig vorzunehmen, 
und bei ihrer Bestellung gegen die betreffende Saline-Verwaltung sich zu 
Protokoll verbindlich zu machen, bei einer Conventionalstrafe von 5 fl. für jeden 
anders abgegebenen Centner den Salzdünger nicht mit - als dem zu 
5) bestimmten Salzgehalt abzugeben. 
5) Diejenigen Personen, welche sich mit der Bereitung und dem Verkauf des 
Salzdüngers befassen wollen, haben sich mit gemeinderäthlichen Zeugnissen 
über ihr Prädikat und Vermögen und mit Zeugnissen der Oberämter über 
ihre Befähigung zu dem fraglichen Geschäft an die nächstgelegene Salinen= 
Verwaltung zu wenden, welche sofort wegen der vierteljährlich aufkündbaren 
Bestellung dieser Verschleißer an den K. Bergrath berichten wird. Vorläufig 
wird in jedem Oberamtsbezirke nicht mehr als eine Salzdünger-Niederlage 
gestattet werden, übrigens mit dem Vorbehalte, die Zahl der Niederlagen zu 
vermehren, wenn ein größeres Bedürfniß sich zeigen follte.
	        
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