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B) Der Departements des Innern und des Kriegswesens.
Des Ober-Rekrutirungsraths.
Verfügung, die Aushebung für das Jahr 1837 betreffend.
Die Vorbereitungsgeschäfte zur Aushebung im Jahr 1857, so wie die Aushebung
selbst, erfolgen in denselben Terminen, wie durch die Verfügung des Ober-Rekrutirunge-
Raths vom 1. September v. J. (Reg. Bl. Nr. 34) angeordnet worden ist. Unter
Bezugnahme auf diese Versügung wird den K. Oberämtern aufgegeben, die dort
angegebenen Termine genau einzuhalten und in den Gemeinden gehbrig bekannt zu
machen, auch längstens bis zum 8. November d. J. Anzeige hieher zu erstatten, daß
mit der Aufzeichnung der Militärpflichtigen in jeder Gemeinde der Anfang gemacht sey.
Stuttgart den 30. September 1356. Göriz.
C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend Abänderungen in der Cameralbezirks-Eintheilung. (Mit einer Beilage.)
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom
19. d. M. die Vereinigung des Cameralamts Nellingen mit dem Cameralamt Eßlingen
und des Cameralamts Beutelsbach mit dem Cameralamt Schorndorf, so wie einige wei-
tere Veränderungen angrenzender Cameralbezirke auf die in der beigefügten Uebersicht
angegebene Weise zu genehmigen, und aus diesem Anlaß das Cameralamt Eßlingen
von der dritten in die erste, und das Cameralamt Cannstadt von der dritten in die
zwelte Besoldungsblasse vorzurücken gnädigst geruht.
Diese Bezirksveränderungen, wornach zwei der bisherigen Cameralamts-Bezirke
(Reg. Bl. von 1819, Nro. 32) aufhören, und die Cameralämter Eßlingen, Cannstadt,
Waiblingen und Schorndorf künftig die gleichnamigen Oberamtsbezirke vollständig
umfassen, werden unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die neue
Bezirkseintheilung mit dem Anfang des nächstkünftigen Etatsjahrs, 1. Juli 1837, in
Wirkung tritt.
Stuttgart den 26. September 1836. Herdegen.