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ihres Wohnorts oder in eine benachbarte Schule ihrer Confession schicken wollen.
Eine gleiche Befugniß haben solche Confessions-Verwandte, wenn in ihrem Wohnorte
überhaupt beine Volksschule besteht, und die Bezirköschule, mit welcher die Mehrzahl
der Orts-Einwohner im Verbande steht, näher gelegen ist, als die Volksschule ihrer
eigenen Confession.
Ein Wahlrecht der Eltern findet jedoch in beiden Fällen nicht statt, wenn die
Consessionsschule über eine Stunde vom Wohnorte entsernt ist (vergl. Art. 15), es
wäre denn, daß die Eltern nachweisen könnten, daß ihre Kinder die entferntere Schule
ohne Nachtheil für ihre Gesundheit sowohl, als für den allgemeinen Schulzweck be-
suchen bönnen.
Art. 9.
Obliegenheit der Eltern.
Für die Beobachtung der in den vorstehenden Artikeln 4—8 enthalkenen Bestim-
mungen sind die Eltern und deren Stellvertreter Vormöünder, Erzieher, Lehr= oder
Dienstherren) verantwortlich. Sie werden daher wegen der Schuloersäumnisse der Kin-
der, nach Maßgabe ihrer Verschuldung, von der Orts-Schulbehörde (innerhalb des den
Ortsvorstehern nach dem Verwaltungs-Edikre §&. 16 zustehenden Strafmaßes) mit
Geld= und nöthigenfalls mit Gefängnißstrafe belegt. Dabei, wird im Falle eines be-
harrlichen Ungehorsams der Schulbesuch der Kinder durch die geeigneten Polizeimaß-
regeln bewirkt.
Wird ein Kind aus polizeilichen Gründen für längere Zeit vom Besuche einer
Volksschule ausgeschlossen, so liegt den Eltern die Fürsorge für den erforderlichen Privat“
Unterricht ob, vorbehaltlich einer etwaigen Unterstütung hiefür aus den betreffen“
den örtlichen Kassen.
Dritte Abtheilung.
Von der Errichtung und Unterhaltung der Volksschulen.
Art. 10.
Competenz der Ober,Schulbehörde.
Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Volksschulen, so wie dle
Festsezung und Abänderung der Schulbezirke bei den, mehreren Orten gemeinschaft