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Es bängt von dem Beschlusse der Gemeindebehoͤrde ab, durch Aussetzung der
erforderlichen Mittel die geringeren Lehrstellen zu hoͤheren zu erheben.
Eine Verminderung der Zahl der an einer Volksschule bestehenden Schulmeisters-
Stellen ist nur mit Genehmigung der Ober-Schulbehoͤrde zulaͤßig.
Art. 29.
Zabl der Lehrer.
Pel einer Zahl von mehr als 90 Schülern sind zwei Lehrer, bei mehr als 180
Schülern sind drei Lehrer, und bei mehr als 270 Schülern einer Volksschute find
vier Lehrer anzustellen, und in gleichem Verhältniß ist bei einer noch höheren Zahl
von Schülern die Zahl der Lehrer zu vermehren.
Ausnahmsweise und widerruflich kann jedoch, wenn und so länge die öbonomi-
schen Verhaͤltnisse einer Gemeinde die Vollziehung der vorstehenden Bestimmung nicht
zulassen, die Ober-Schulbehoͤrde gestatten, daß ein von ihr dazu fuͤr tuͤchtig erkannter
Schulmeister auch mehr als 90, jedoch nie uͤber 120 Kinder unterrichte. In diesem
Falle muß der Unterricht in Abtheilungen gegeben werden, und es muͤssen die aͤlteren
Schuͤler wenigstens vier, und die juͤngeren Schuͤler wenigstens drei Stunden taͤglich
Unterricht erhalten.
Von der Gemeinde ist dem Schulmeister, so lange diese außerordentliche Einrich-
tung besteht, eine jaͤhrliche Zulage von fuͤnfzig Gulden abzureichen.
Die Erhoͤhung der Schuͤlerzahl, in Folge deren ein weiterer Lehrer anzustellen ist,
darf nicht voruͤbergehend, sondern muß vermoͤge der Zahl der im Schulverbande stehen-
den Familien als dauernd anzusehen seyn.
Art. 50.
Gehalt des Schulmeisters.
Der jährliche Gehalt eines Schulmeisters muß neben freier Wohnung für ihn.
und seine Familie, oder einer entsprechenden Entschädigung für Hausmiethe,
in Orten von mehr als viertausend Einwohnern die Summe von
dreihundert und fünfzig Gulden,
in Orten oder Schulgemeinden von weniger als viertausend und mehr als zweie
tausend Einwohnern die Sumwe von
dreihundert Gulden,