Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Es bängt von dem Beschlusse der Gemeindebehoͤrde ab, durch Aussetzung der 
erforderlichen Mittel die geringeren Lehrstellen zu hoͤheren zu erheben. 
Eine Verminderung der Zahl der an einer Volksschule bestehenden Schulmeisters- 
Stellen ist nur mit Genehmigung der Ober-Schulbehoͤrde zulaͤßig. 
Art. 29. 
Zabl der Lehrer. 
Pel einer Zahl von mehr als 90 Schülern sind zwei Lehrer, bei mehr als 180 
Schülern sind drei Lehrer, und bei mehr als 270 Schülern einer Volksschute find 
vier Lehrer anzustellen, und in gleichem Verhältniß ist bei einer noch höheren Zahl 
von Schülern die Zahl der Lehrer zu vermehren. 
Ausnahmsweise und widerruflich kann jedoch, wenn und so länge die öbonomi- 
schen Verhaͤltnisse einer Gemeinde die Vollziehung der vorstehenden Bestimmung nicht 
zulassen, die Ober-Schulbehoͤrde gestatten, daß ein von ihr dazu fuͤr tuͤchtig erkannter 
Schulmeister auch mehr als 90, jedoch nie uͤber 120 Kinder unterrichte. In diesem 
Falle muß der Unterricht in Abtheilungen gegeben werden, und es muͤssen die aͤlteren 
Schuͤler wenigstens vier, und die juͤngeren Schuͤler wenigstens drei Stunden taͤglich 
Unterricht erhalten. 
Von der Gemeinde ist dem Schulmeister, so lange diese außerordentliche Einrich- 
tung besteht, eine jaͤhrliche Zulage von fuͤnfzig Gulden abzureichen. 
Die Erhoͤhung der Schuͤlerzahl, in Folge deren ein weiterer Lehrer anzustellen ist, 
darf nicht voruͤbergehend, sondern muß vermoͤge der Zahl der im Schulverbande stehen- 
den Familien als dauernd anzusehen seyn. 
Art. 50. 
Gehalt des Schulmeisters. 
Der jährliche Gehalt eines Schulmeisters muß neben freier Wohnung für ihn. 
und seine Familie, oder einer entsprechenden Entschädigung für Hausmiethe, 
in Orten von mehr als viertausend Einwohnern die Summe von 
dreihundert und fünfzig Gulden, 
in Orten oder Schulgemeinden von weniger als viertausend und mehr als zweie 
tausend Einwohnern die Sumwe von 
dreihundert Gulden,
	        
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