Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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in anderen Orten oder Schulgemeinden, wenn die Zahl der die Volksschule besu- 
chenden Kinder mehr als sechzig beträgt, die Summe von 
zweihundert und fünfzig, Gulden, 
wenn sie aber nur sechzig oder weniger beträgt, die Summe Lon 
zweihundert Gulden 
zum wenigsten erreichen. 
Der Stand der Vevölkerung oder der Schllerzahl zur Zelt der erstmaligen Auf- 
besserung oder der künftigen Besetzung einer Schulstelle ist hiebei entscheidend. 
Art. 31. 
Gehalt eines Unterlehrers. 
Ein Unterlehrer oder Schulamtsverweser erhält neben einem heizbaren Zimmer, 
oder einer Entschädigung daför, einen jährlichen Gehalt von wenigstens einhundert und 
fünfzig Gulden. 
Art. 32. 
Gehalt eines Lehrgehuͤlfen. 
Fuͤr einen Lehrgehuͤlfen sind zum wenigsten jaͤhrlich einhundert und zwanzis 
Gulden abzureichen. 
Die Vertheilung dieser Summe zwischen dem Lehrgehuͤlfen und dem Schulmeister, 
der ihm freie Kost und Wohnung zu reichen hat, steht in Ermanglung einer guͤtlichen 
Uebereinkunft der Ober-Schulbehoͤrde zu. 
Wo eine Wohnung nicht vorhanden ist, erhaͤlt der Lehrgehuͤlfe dafuͤr eine Ent- 
schaͤdigung in Geld. 
Art. 33. 
Umzugskosten der Unterlehrer und Lehrgehülfen. 
Unterlehrer und Lehrgehülfen erhalten, wenn sie ohne ihre Verschuldung und 
ohne Ansuchen versehzt werden, eine angemessene Reisekosten-Entschädigung aus der 
Staatskasse. 
Art. 34. 
Einrechnung der Nebenbezüge in die Gehalte der Schulstellen und Berechnung dieser Gebalte. 
In die Gehalte der Schulstellen sind nicht nur alle wegen amtlicher Verrichtungen 
für die Schule eingeräumten ständigen oder unständigen Bezüge, sondern auch dier
	        
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