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Zu den Kosten einer (wegen vermehrter Schülerzahl) neu zu errichtenden Schul-
stelle ist übrigens jeder Schullehrer, unter dessen Gehalt das Einkommen von mehr als
neunzig Schülern begriffen ist, diesen Mehrbetrag des Schulgelds abzutreten schuldig,
wenn und soweit ihm der gesehlich geringste Gehaltsbetrag seiner Stelle bevorbleibt.
Art. 57.
Uebernahme der bei den Ortseinwohnern zu erhebenden Einkommenstheile auf die Gemeindepflege.
Einkommenstheile, welche eine Schulstelle bisher von den einzelnen Ortseinwohnern
zu beziehen hatte, namentlich das Schulgeld, die Meßnerlaibe, Läutgarben u. s. w.,
gehen spätestens im nächsten Erledigungsfalle der Stelle an die Gemeindepflege über,
und es ist der Schulstelle dafür die entsprechende Entschädigung auszusehen und viertel-
jährig abzureichen.
Art. 58.
Abscheidung von Ausgaben, die auf dem Gehalte einer Schulstelle für Schulzwecke haften.
Ausgaben, die bisher auf dem Einkommen einer Schulstelle für bestimmte Schul-
zwecke haften, sind spätestens im nächsten Erledigungsfalle der Stelle gegen Ausschei-
dung eines verhältnißmäßigen Theils ihres Einkommens auf die örtlichen Kassen zu
überweisen.
Art. 59.
Abslellung der Gebühren für die Schultabellen und Schulvisitationen.
Die Gebühren, welche ein Schulmeister bisher für die Ausfertigung der Schul-
Tabellen und für das Anwohnen bei den Schuloisttationen zu beziehen hatte, dauern
nur noeh für die Dienstzeit der zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetes bereits
angestellten Schullehrer auf ihren dermaligen Stellen fort.
Eine Entschädigung für dieselben findet, mit Ausnahme des Ersaßes für Auslagen,
nicht slatt, vorbehaltlich jedoch der Ergänzung des Diensteinkommens bis zum gering“
sten gesehlichen Vetrag.
Art. 50.
Theilnahme des Schullehrers an den Gemeinde-Nutzungen.
In Orten, wo persönliche Gemeinde-Ruhungen bestehen, hat jeder Schulmeister
einer Volköschule, ohne Rücksicht auf den Betrag seines Gehalts und auf seine etwaige