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Theilnahme als Ortsbuͤrger, vermoͤge seines Dienstes einen Antheil an diesen Nutzun-
gen gleich einem im Genusse derselben stehenden Bürger (Bürgerrechtsgeset Art. 49
und 52) anzusprechen. Der Werth dieses Antheils wird jedoch denjenigen Schulleh-
rern, deren Gehalt sich auf den geseßlichen Betrag beschränkt, in diesen Gehalt einge-
rechnet und insoweit auch, wenn die Gemeinde-Nutungen ganz oder theilweise weg-
fallen, vergötet.
Art. 41.
Befreiung des Schullehrers von Gemeindelasten.
Reben dem Diensteinkommen genießt jeder an einer Volköschule angestellte Lehrer
nicht nur die Befreiung von der Uebernahme aller öffentlichen Aemter und persdnli-
chen Dienstleistungen, die ihm als Gemeindegenossen obliegen würden, sondern er kann
auch mit irgend einer öffentlichen Abgabe für Gemeindezwecke wegen der ihm zur
Benätung überlassenen Besoldungsgüter, es mögen diese zu dem Schuldienst oder
zu einem mit dem leßteren vereinigten niederen Kirchendienst gehören, nicht in Anspruch
genommen werden.
Art. 42.
Verbot der Annahme von Nebenämtern und des Gewerbebetriebs.
Ohne besondere Genehmigung der Ober-Schulbehörde ist den Schullehrern nicht ge-
stattet, weder ein anderes Amt neben ihrer Schulstelle zu übernehmen, noch ein Ge-
werbe zu treiben,
II. Von der Bildung der Volksschullehrer.
Art. 43.
Aufsicht uͤber die Bildung der Schulamtszöglinge.
Nur den von der Ober-Schulbehörde hiezu ermächtigten Schulmeistern (Muster-
lehrern) ist gestattet, Schulamtszöglinge für ihren Beruf auszubilden oder für die
ufnahme in eine Berufs-Bildungsanstalt vorzubereiten.
Zur Errichtung einer Berufs-Bildungsanstalt durch Geistliche, Schullehrer u. s. w.
ist die Genehmigung der Ober-Schulbehoͤrde erforderlich. Im Uebrigen ist die Vorberei-
tung und Bildung der bei einzelnen Lehrern und in Privatanstalten befindlichen Zoͤg-
linge unter die Aufsicht der Ober-Schulbehoͤrde gestellt.