Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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d) die Zulassung einer Anzahl von Lehrgehülfen und Unterlehrern in den Schul- 
lehrer-Bildungs-Anstalten des Staats zum Behuf einer wenigstens einjährigen 
Wiederholung des Unterrichts, und 
e) die Preisaufgaben an Schullehrer, so wie die Verleihung von Prämien an 
diejenigen Lehrer, die sich in ihrer Amtsführung vor anderen- auszeichnen. 
Der Aufwand für Schullehrer-Curse und Schullehrer-Conferenzen wird, mit Aus- 
nahme der Reisekosten-Entschädigung der Schullehrer, welche von jeder Gemeinde 
für ihre Schullehrer zu bestreiten ist, aus der Staatskasse bezahlt. 
Die Kosten der Lesegesellschaften liegen den Theilnehmern ob. In Ansehung 
des Beitrags der öffentlichen Stiftungen hiezu bleibt es bei den bestehenden Ein- 
richtungen. 
Den Aufwand für Preise und Prämien übernimmt die Staatskasse. 
III. Von der Anstellung und Entlassung der Schullehrer. 
Art. 47. 
Bedingungen der Austellungs-Fähigkeit. 
Zur Anstellung auf einer Volksschulstelle wird erfordert, daß der Candidat 
1) nach dem Ergebniß seiner Dienstprüfung, 
2) nach den Regeln der Anstellungs= und- Beförderungs-Ordnung, soweit es sich 
nicht von solchen Stellen handelr, zu welchen einem Dritten das Ernennungs= 
recht zustehr, und 
5) nach seinem Glaubensbekenntnisse zu der zu besehenden Stelle befählgt, und 
) nicht wegen seines Lebenswandels oder seiner früheren Amtsführung des Ver- 
trauens für den Beruf eines Schullehrers verlustig sey. 
Art. 48. 
LConfession des Schullehrers. 
betheiligten Familien entscheider, wenn nicht besondere Rechtsverhältnisse entgegenstehen, 
ei den zur Zeit der Verkündigung dleses Geseßes bereits bestehenden Schulen das 
—“] und bei Schulen, welche erst künftig errichtet werden, die Confession der 
ehrheit der Betheiligten über die Confession der anzustellenden Lehrer. 
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Im Falle der Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses der bei einer Volksschule
	        
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