Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 49. 
Unstellung der Schulmeisiler. 
Der Ober-Schulbehörde steht zu den Schulmeisterstellen das Ernennungsrecht, 
soweit jedoch dasselbe Standesherren oder Rittergutsbesitzer hergebracht haben, das Be- 
stätigungsrecht zu. Auch bleiben Dritte, und namentlich diejenigen Gemeinden, welche 
das Wahl= oder Vorschlagsrecht zu Schulstellen vermöge eines auf besonderem Titel 
beruhenden Privatrechts hergebracht haben, in dem Besiße dieser Rechte. Ein unvor“ 
denklicher Besitstand an sich begründet jedoch bei Gemeinden ein solches Privatrecht nicht- 
Wärde derjenige, welcher das Ernennungsrecht zu einem Schuldienste hat, inner' 
halb vier Monaten vom Tage der Erledigung der Stelle an sein Ernennungerecht 
nicht ausüben, so wird die Stelle von der Ober-Schulbehörde beseßzt. 
Art. 50. 
Anstellung der Unterlehrer und Lehrgehülfen. 
Oie Besehung der Stellen der Unterlehrer und Lehrgehülfen ist von der Ober- 
Schulbehörde abhängig. 
Art. 51. 
Saspension vom Amte, Jurücksetzung und Entlassung eines Schulmeisters, Unfähigkeits, Erklärung zum 
Schulamte. 
Die Amtssuspension mit dem Verluste des Gehalts, so wie die Zurücksetung und 
die Entlassung eines Schulmeisters finder, den Fall eines gerichtlichen Erkenntnisses 
ausgenommen, nur auf dem in den 99. 47 und 48 der Verfassungs-Urkunde vorg 
schriebenen Wege statt. 
Dagegen sleht der Ober-Schulbehörde zu, gegen Schulmeister die Amtssuspenstson 
ohne Entziehung des Gehalts, jedoch unter Bestellung eines Amtsverwesers auf Kosten 
des Schuldhaften, zu verhängen, auch den Unterlehrern, so wie den Lehrgehülfen die 
Befaͤhigung zur Anstellung im Schulfache auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu entziehen. 
1V. Von der Unterstuͤtzung der Volksschullebrer wegen unverschuldeter Dieust 
Untuͤchtigkeit. 
Art. 52. 
Beigebung eines Huͤlfslehrers. 
Wenn ein Schulmeister in Folge seines Alters oder einer Krankheit zwar nicht 
ganz dienstunfaͤhig, aber auch nicht mehr so vollkommen dienstfaͤhig ist, daß ihm die
	        
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