Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Commenthur des Großherzogl. Badischen Zähringer Loͤwen-Ordens und des 
Großherzogl. Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Falken; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: 
Höchst-Ihren Kammerherrn, Major und Flügel-Adjutanten, Geschäftsträger 
am K. Preußischen Hofe, Friedrich Ferdinand Wilhelm Freiherr Schäffer 
v. Bekustrim, Commandeur zweiter Elasse des Großherzogl. Hesüschen Lud- 
wigs-Ordens, Inhaber des militärischen Dienst-Ehrenzeichens, Ritter des Kaiser- 
lich Oesterreichischen Leopold-Ordens, der K. Französischen Ehrenlegion, des 
K. Hannsverischen Guelphen= und des K. Württembergischen Militér-Verdienst- 
Ordens, und Commandeur des Großherzogl. Badischen Zähringer Löwen-Ordens, 
und 
Hochst-Ihren Ober-Finanzrath Heinrich Ludwig Bier sack, Ritter erster Elasse 
des Großherzogl. Hessischen Ludwigs-Ordens, Ritter des K. Preußischen rothen 
Adler-Ordens dritter Elasse, des Civil-Verdienst-Ordens der K. Bayerischen 
Krone, des Ordens der K. Württembergischen Krone und des Grohherzogl. 
Badischen Zähringer Löwen. Ordens; 
andererseits 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassen: 
Höchst-Ihren Regierungs-Direktor Wilhelm Magdeburg; 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau treten mit Ihren Landen 
dem zwischen den Königreichen Preußen, Bapern, Sachsen und Württemberg, dem 
Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, in- 
gleichen den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Sctaaten, 
Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels= Systems errichteten Vereine bei, wie 
solcher auf den Grund der darüber abgeschlossenen Verträge vom 22. und 50. März, 
ingleichen vom 11. Mai 1835 und vom 12. Mai 1835 besteht. 
In Folge dieses Beitritts wird das Herzogthum Nassau mit den zu dem gedach- 
ten Vereine gehörigen Ländern gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten und Er- 
largung gleicher Rechte, wie diese, einen Gesamt-Zoll= und Handels-Verein bilden.
	        
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