Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 55. 
Größe des Ruhegehalts. 
Die Größe des Ruhegehalts wird: 
a) durch den jährlichen Durchschnitts-Ertrag des von dem Schullehrer in den letten 
fünf Jahren genossenen reinen Dienstgehalts (Art. 34 u. 36), und 
b) durch die Zahl der von dem Schullehrer seit Zurücklegung seines fünfundzwan' 
zigsten Lebensjahrs in öffentlichen Schulen zugebrachten Dienstjahre bestimmt. 
In den Dienstgehalt des Schullehrers werden der Genuß der Dienstwohnung 
oder der dafür ausgesetzte Hauszins und persduliche Gehaltszulagen desselben nicht ein- 
gerechnet. 
Bei den Dienstjahren bleibt die von einem entlassen gewesenen Schullehrer vor 
seiner Entlassung zurückgelegte Dienstzeit unberücksichrigt. « 
Art. 56. 
Fortsetzung. 
Nach Vollendung des neunten Dienstjahrs und bis zum Eintritt in das elste 
besteht der jaͤhrliche Ruhegehalt bis zum Betrage eines Dienstgehalts von zweihundert 
Gulden aus fünfzig Procenten dieses Betrags, und wenn der Dienstgehalt diesen Be- 
trag übersteigt, aus zwanzig Procenten dieses weiteren Betrags. 
Mit jedem weiteren Dienstjahre steigt der Ruhegehalt um ein Procent des Dienst' 
gehalts. 
Der Ruhegehalt darf jedoch die Summe von zweihundert und fünfzig Gulden nicht 
übersteigen. 
Art. 57. 
Verminderung des Ruhegehalts wegen Bekleidung eines dffentlichen Amtes. 
So lange ein in Ruhestand versehter Schulmeister einen mit einem Einkommen 
verbundenen sonstigen öffentlichen Dienst versieht, wird ihm die Hälfte des Betrags 
dleses Einkommens an dem Ruhegehalt in Abzug gebracht. 
#rt. ö8. 
Abzug wegen Aufenthalts im Auslande. 
Den bleibenden Aufenthalt im Auslande kann ein in dem Ruhestand befindlicher 
Schullehrer nur mit höherer Genehmigung nehmen. Im Falle der Erlaubniß kom“
	        
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