Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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men, so lange der Aufenthalt im Auslande dauert, zehn Procente an dem Ruhegehalte 
in Abzug. 
Art. 59. 
Entziehung des Ruhegehalts wegen Unwürdigkeit. 
Eine gerichtlich erkannte Strafe, welche den Verlust der Stelle nach sich gezogen 
härte, hat auch den Verlust des Ruhegehalts zur Folge. 
Art. 60. 
Pensionskasse der Schullehrer. 
Es wird ein dem Bedürfnisse entsprechender Pensionsfonds für Schullehrer aus 
den Mitteln der Staatskasse gebildet. 
Der in der Zwischenzeit von der Errichtung der Pensionskasse bis zum Eintritt 
der höchsten Zahl der Pensionsgenossen sich jährlich ergebende Einnahme= Ueberschuß 
wird zu Vermehrung des Pensionsfonds verzinslich angelegt. 
V. Von der Unterstützung der Wittwen und Waisen der BVolksschullehrer. 
Art. 61. « 
Errichtung einer allgemeinen Wittwenkasse für Schullehrer. 
Zur Unterstühung der von den Schulmeistern an den Volksschulen hinterlassenen 
Wittwen und Waisen wird eine allgemeine Volksschullehrer-Wittwenkasse errichtet. 
Mit derselben werden die Stiftungen für Zwecke einer allgemeinen Volksschullehrer- 
Wittwenkasse vereinigt, soweit nicht in Beziehung auf Verwaltung oder Verwendung 
der Wille des Srtifters entgegen stehr. 
Art. 62. 
Einlagen und Beiträge der Schullehrer. 
In diese Casse hat jeder Schulmeister 
1) bei seiner ersten Anstellung als solcher von dem jährlichen Dienstgehalt (Art. 55), 
bei Beförderungen oder bleibenden Gehalts-Aufbesserungen aber von dem Jahres= 
Betrag der erhaltenen Einkommens-Verbesserung den achten Theil in viertel- 
jährigen Raten, 
2) alljährlich von seinem Dienstgehalt über Abzug der freien Wohnung, beziehungs- 
weise von seinem Ruhegehalte, zwei Procente abzugeben. 
Die durch das Sportelgeseh zum Besten der Wittwenkasse den Volkeschullehrern 
aufgelegten Dienstanstellungs- und Dienstbestätigungs-Sporteln werden hiemit aufgehoben.
	        
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