Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstaͤnde aus den zum 
Vereine nicht gehoͤrlgen Laͤndern in andere solche Laͤnder soll nur mit Geneh- 
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, 
und unter den Vorsichts-Maßregeln stattfinden, welche von denselben für 
nöthig erachtet werden; 
e) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehdrige Staaten 
ist frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen 
den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehenz 
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesamt-Vereins aus 
Staats= oder Privat-Salinen Salz bezlehen will, so müssen die Sendungen 
mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; 
wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande, oder einem 
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein 
Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, 
so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch 
werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch 
vorhergängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den 
Transport und die erforderlichen Sicherheics-Maßregeln zur Verhinderung 
der Einschwärzung verabredet werden; 
wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Nassau und eines an dasselbe 
grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit bestände, daß daraus für 
einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung 
hervorginge; so werden die hiebei betheiligten Regierungen sich über Maß- 
regeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien 
Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. · 
Art. 8. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im 
Innern eine Verschiedenheit der Geseßgebung selbst unter den einzelnen kontrahirenden 
Vereinsstagten noch stattfindet (Art. 5, Lit. b), wird auch von Seiner Herzoglichen 
s 
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