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b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstaͤnde aus den zum
Vereine nicht gehoͤrlgen Laͤndern in andere solche Laͤnder soll nur mit Geneh-
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird,
und unter den Vorsichts-Maßregeln stattfinden, welche von denselben für
nöthig erachtet werden;
e) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehdrige Staaten
ist frei;
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen
den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehenz
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesamt-Vereins aus
Staats= oder Privat-Salinen Salz bezlehen will, so müssen die Sendungen
mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden;
wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande, oder einem
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein
Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will,
so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch
werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch
vorhergängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den
Transport und die erforderlichen Sicherheics-Maßregeln zur Verhinderung
der Einschwärzung verabredet werden;
wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Nassau und eines an dasselbe
grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit bestände, daß daraus für
einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung
hervorginge; so werden die hiebei betheiligten Regierungen sich über Maß-
regeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien
Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. ·
Art. 8.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im
Innern eine Verschiedenheit der Geseßgebung selbst unter den einzelnen kontrahirenden
Vereinsstagten noch stattfindet (Art. 5, Lit. b), wird auch von Seiner Herzoglichen
s
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