63
ren Vereinsstaaten, so auch im Herzogthum Nassau nach dem Muͤnzfuße geschehen,
nach welchem die Entrichtung der uͤbrigen Landes-Abgaben daselbst stattfindet.
Es sollen aber schon jetzt die Gold- und Silbermuͤnzen der saͤmmtlichen kontrahi-
renden Staaten, mit Ausnahme der Scheidemuͤnze, bei allen Hebestellen des Gesamt-
Vereins und von allen Zahlungspflichtigen ohne Unterschied angenommen, und zu die-
sem Behufe die Valoations-Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsglie-
dern bereits die erforderliche Einigung stattgefunden hat, im Herzogthum Nassau,
wie umgekehrt, die hienach zu berechnende Valvation der Herzoglich Nassauischen Mün-
zen in den anderen Vereinsstaaten öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 12.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß der-
jenigen, welche das Schiffs-Gesäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von der
Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses
oder besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Be-
stimmungen zu entrichten, insofern nichts Besonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner
Unterthanen auf den vorerwähnten Flüssen zugestehen mochte, sollen in gleichem Maße
der Schifffahrt der Unterthamn der anderen Vereinsstaaten zu gute bommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Akte, noch andere
Staats-Verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anord-
nungen de: betrefsenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen
die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgesäße
überall gleich behandelt werden.
Art. 15.
Kanal-, Schleussen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und
Riederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs,
bestimmt sind, sollen nur bei Benußung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben,
und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs-
und Unterhaltungskosten hinaus erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen
kontrahirenden Staaren auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen,
ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren, erhoben werden.