Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

xXXXII 
  
  
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Benennung der Gegenstände. 
Nr. — 
c) Einfarbiges oder weißes Fayence oder Steingut, irdene Pfeifen « 
(l)Vemalcc8bedrucktes, Vergoldetes oder versilbertes Fayence oder Steingut 
e) Porzellan, weißes. i 
1) Porzellan, farbiges und weis es mit farbigen Streifen, auch dergleichen mi 
Malerei oder Vergoldung 
8) Favence, Steingut und anderes Erdgeschirr, auch weißes Porzellan und Enis 
in Verbindung mir unedlen Metallen 
h) Dergleichen in Verbindung mit Gold, Silber, Platina, Semilor und enden 
seinen Metallgemischen, ingleichen alles übrie Porzellan in Verbindung mit 
edlen oder unedlen Metallen . 
ZgVieh: 
a)Pferde-Maulesel,Maultl)iere,Esel............. 
hb) Ochsen und Stiere 1½ 
Anmerk. Pferde und andere vorgenannte Tbiere sind nieuerfrei, wenn aus dem Gebrauche, der von ihn 
Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zum Angesr 
eines Reise= oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde v 
Reisenden zu ihbrem Fortkommen geritten werden müssen. 
Fohlen, welche der Mutter folzen, gehen frei ein. 
bei in 
en b uur 
F0) Kühe -.- «- -...s-..-»-s--os« 
d) Rinder (Jungoieh) ..« ............ 
e) Schweine Caegenommen Spufrie., 
1) gemästerte . .............- 
0)magete....................--« 
OHammel....-.................--« 
g) „Anderes Schaasoieh, Ziegen, Kälber und Spanferkekk "! 
Anme Auf der Grenzlinie von Waidhaus in Bayern bis Schusterinsel in Baden werden magere 1t 
ingleichen Stiere, Kübe und Ninder, zur Nachzucht in einzelnen Stücken und nicht zum Hauect 
betimmt, auf obrigkettliche, den Einbringern zu ertheilende Beschetnigungen argen ein Viertel 
  
voigen Tarisse eingelassen
	        
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