XXXVI
Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde zur
Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben auch
bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2) Von Gegenständen, welche, nach der zweiten Abtheilung des Tariss, beim Ein-
gange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als
1 Thaler vom Preuhischen Centner oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner, oder nach
Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der
Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgabe zu entrichten.
5) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide
zusammen, 1 Thaler vom Preußischen Centner oder 50 Kreuzer vom Zoll-Cent-
ner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Saß von 2 Thaler
vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner, ingleichen für Vieh, und zwar:
vom Stück
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 13 Rthlr. oder 2 fl. 20 kr.
f) von Ochsen und Stieren . 1 Rthlr. — 1 fl. 45 kr.
rc) von Kühen und Rinden : Rthlr. — 527 kr.
d) von Schweinen und Schaafrier . thir. — 17 kr.
als Durchgangsabgabe entrichtet, soweit nicht nachfolgend für den Transit auf
gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände ausnahmsweise höhere oder
geringere Sähe festgestellt sind.
Diese Ausnahmen sind folgende:
Erster Abschnitt.
Die Durchgangsabgaben von den Waaren, welche rechts der Oder seewärts oder
landwärts von Memel bis Berun eingehen, deßgleichen durch die Odermündungen oder
anderswo links der Oder zuerst eingehen und rechto der Oder auf ebengenannten Wegen
ausgehen, werden vor dem ersten Januar 1837 besonders bekckum gemacht werden.