Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

XXXVI 
Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde zur 
Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben auch 
bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche, nach der zweiten Abtheilung des Tariss, beim Ein- 
gange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als 
1 Thaler vom Preuhischen Centner oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner, oder nach 
Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der 
Betrag jener Eingangs= und Ausgangsabgabe zu entrichten. 
5) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide 
zusammen, 1 Thaler vom Preußischen Centner oder 50 Kreuzer vom Zoll-Cent- 
ner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Saß von 2 Thaler 
vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner, ingleichen für Vieh, und zwar: 
vom Stück 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 13 Rthlr. oder 2 fl. 20 kr. 
f) von Ochsen und Stieren . 1 Rthlr. — 1 fl. 45 kr. 
rc) von Kühen und Rinden : Rthlr. — 527 kr. 
d) von Schweinen und Schaafrier . thir. — 17 kr. 
als Durchgangsabgabe entrichtet, soweit nicht nachfolgend für den Transit auf 
gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände ausnahmsweise höhere oder 
geringere Sähe festgestellt sind. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
Erster Abschnitt. 
Die Durchgangsabgaben von den Waaren, welche rechts der Oder seewärts oder 
landwärts von Memel bis Berun eingehen, deßgleichen durch die Odermündungen oder 
anderswo links der Oder zuerst eingehen und rechto der Oder auf ebengenannten Wegen 
ausgehen, werden vor dem ersten Januar 1837 besonders bekckum gemacht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.