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Art. 7.
Nach erfolgter Abloͤsung von Seite der Gesammtheit der Pflichtigen eines Orts
findet kuͤnftig die herkoͤmmliche oder lagerbuchmaͤßige Auflegung von Abgaben auf neue
Gebaͤude nur noch statt, wenn und soweit dieselben als Ersatz für eine Abtretung
oder Leistung von der berechtigten Grundherrschaft gegen den Bauenden anzusehen sind.
Die Abgaben werden sogleich nach dem zwan zig fache n Jahrsbetrage in ein von dem
Gebaͤude-Eigenthuͤmer zu bezahlendes Abloͤsungs-Capital verwandelt.
Dritter Abschnitt.
Bestimmungen, welche auf beiderlei Abgaben sich beziehen.
Art. 8.
Finden sich außer den in den Art. 1, 2, 4 und 5 genannten Abgaben noch an-
dere unter verschiedener Benennung, welche nach den obwaltenden Verhältnissen und
nach ihrer Eigenschaft einer der aufgeführten Gattungen angehbren, oder sindet sich,
daß unter einer Gattung genannte Abgaben in einzelnen Fällen einer andern Gattung
angehören; so sind diese Leistungen auf gleiche Weise der Aufhebung, beziehungsweise
Ablösung, unterworfen. -
Abgaben von einer Benennung, wie sie im Art. 1, 2, 3 und 5 Ziffer 1) aufge-
führt sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn deren rein
grundherrliche Eigenschaft von dem Berechtigten erweislich ist. Ebenso haben aber
auch die Pflichtigen den Beweis zu übernehmen, wenn sie Abgaben von einer nicht
besonders aufgeführten Bezeichnung als unter die Kategorie der nach diesem Gesetz
abzulösenden Gefälle gehörig behaupten
Art. 9.
Wenn einzelne der in den Art. 1, 2, 4 und § aufgeführten Abgaben mit anderen
rein privatrechtlichen Grundlasten, als Surrogate oder Abfindungen für gutsherrliche
chte, Zehnten, Frohnen, Waiden, oder mit eigentlichen Grundzinsen vermischt sich
zelgen; so sind letztere nach den im einzelnen Falle sich ergebenden Verhälmissen, und
insbesondere nach dem Maaße der bei anderen Grundstücken gleicher Art und von der-
selben Markung oder Gegend bestehenden Grundlasten, auszuscheiden. Die ausgeschie-
deaen Grundabgaben unterliegen den für die zutresfende Gefällgattung bestehenden
esetzen.