Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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1) der Kosten, wovon weiter unten im Art. 26 die Rede ist; 
2) der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtige Erhebungen; 
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschafilicher Verabredungen erfolgten 
Steuer-Verguͤtungen und Ermaͤßigungen 
zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhaͤltnisse der Bevoͤlkerung, mit welcher sie 
in dem Gesamt-Vereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevoͤlkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem 
anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für 
ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Reoenuen zu leistenden Zahlung dem Zoll- 
Verbande beigetreten sind oder noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung des- 
ienigen Staates eingerechner, welcher diese Zahlung leister. 
Der Stand der Vevölkerung in den einzelnen Vereinsstagten wird alle drei Jahre 
ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den oven gedachten Vereinsgliedern 
einanber gegenseitig mitgetheilt werden. 
Art. 19. 
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung, welche 
nicht in der Zoll-Gesetgebung selbst begründet sind, fallen der Sraarskasse derjenigen 
Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maßgaben, unter welchen solche 
Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten. 
Art. 20. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs 
gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen besondere ZollBegünstigungen einzelner 
Meßpläße, namentlich Rabatt-Privilegien, da, wo sie dermalen in den Vereins- 
Staaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichti- 
gung sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bis- 
herigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande thunlichst beschränkt und ihrer baldigen 
gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf 
keinen Fall ertheilt werden. 
Art. 21. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für 
die Hofhaltungen der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei
	        
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