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Art. 6.
Wenn von dem Berechtigten ein bestimmtes Maaß seiner Berechtigung nachge-
wiesen wird, oder ohne besonderen Nachweis von den Pflichtigen laͤngst zugestanden ist,
so dient dieses Maaß zur Grundlage fuͤr die Berechnung des Jahrswerths des Frohn-
rechts.
Ergibt sich jedoch, daß die Berechtigung seit dreißig Jahren in einem geringeren
als dem bestimmten Maaße ausgeuͤbt worden ist, und daß diese verminderte Aus-
uͤbung in einem bleibend verminderten Bedarf des Berechtigten ihren Grund gehabt
hat, so ist der nutzbare Betrag nach der wirklichen Leistung anzuschlagen.
Wenn außerdem die Berechtigung uͤberhaupt seit mindestens dreißig Jahren in
einem geringeren, als dem bestimmten Maaße ausgeuͤbt worden ist, so wird der Durch-
schnittsbetrag der im Laufe der dreißig Jahre vorgekommenen Leistungen als nutzbarer
Betrag der Berechtigung angenommen.
Art. 7.
Läßt sich ein bestimmtes Maaß der von den Einwohnern eines Orts oder von
dem Besißer eines Guts zu leistenden Frohnen oder Frohn,Surrogate nicht nachweisen,
so wird der Jahrsbetrag des Gefaͤlls durch eine Durchschnitts-Berechnung der statt-
gehabten Leistungen erhoben.
Bei Frohnen, die jedes Jahr oder nach zwei oder drei Jahren wiederkehren, be-
greift der Durchschnitt die Leistungen der letzten dreißig Jahre.
Bei Leistungen, die in gröheren Perioden, doch innerhalb dreißig Jahren wieder-
kehren, wird die Summe der drei lehten Fälle berechnet, und, um den Durchschnitt
zu ermitteln, mit der Zabl der Jahre dividirt, in welcher die Fälle vorkamen.
Beträgt die Periode der Wiederkehr mehr als dreißig Jahre, so wird der Jahrs-
etrag der Leistung in einer jährlichen Rente ausgemirtelt, welche mit Hinzurechnung
der einfachen Zinse bis zur nächsten Wiederkehr, so wie in jeder folgenden Wieder-
kehrsperiode, zu einer dem Werthe der Leistung gleichkommenden Summe sich erhebt.
Die Größe der Leistung an sich wird aus dem Durchschnitt der drei letzten Fälle,
oder, wo dieser nicht gezogen werden kann, durch Abschätzung erhoben. Miteelst des
bleichen Verfahrens wird übrigens auch eine unveränderlich bestimmte Leistung. (Arr. 6),
die in größeren Perioden wiederkehrt, auf einen Jahrsbetrag zurückgeführt.