Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

558 
Art. 8. 
Fand in dem nach Art. 7 in die Durchschnitts-Berechnung zu ziehenden Zeitraum 
ein Rechtsstreit über die Frohnberechtigung statt, während dessen die Leistung ganz 
oder t#lweise unterb och n war, dessen Ausgang aber den Bestand der Berechtigung 
nicht veränderte, so wird die Streitperiode übergangen, und der Zeitraum durch die 
nächst vorangegangenen Jahre, in welchen die Verechtigung unbestritten war, erganzt. 
Art. 9. 
Ist die oben bezeichnete Durchschnitts-Berechnung wegen mangelnden Nachweises 
über die bisherigen Frohnleistungen oder wegen einer im Lause der letzten dreißis 
Jahre im Bestand der Frohnberechtigung vorgegangenen Veränderung nicht anwendbar, 
so wird der Jahrsbetrag der Frohnen durch Abschätzng ausgemittelt. 
Art. 10. 
Ein im Verhaͤltniß zu dem Zweck der Berechtigung oder zu den Kraͤften der 
Pflichtigen eingetretenes Uebermaaß der Leistung ist bei der Ermittlung des Jahrs- 
betrags auf das richtige Maaß zuruͤckzufuͤhren. 
Namentlich koͤnnen Jagdfrohnen nicht hoͤher als mit demjenigen Betrage in Be- 
rechnung genommen werden, wie sich solche aus Durchschnitten der letzten fuͤnfzehn 
Jahre ergeben. Auch ist auf eingetretene Veränderungen in dem Bestande der Objekte, 
auf welche die Frohnpflicht sich bezieht, gebührende Rücksicht zu nehmen. 
Art. 11. 
Der Geldwerth einer Naturalfrohn wird, wofern nicht ein im Falle der unterblei 
benden Naturalleistung zu entrichtender Anschlag derselben bereits herkömmlich oder 
vertragsmaßig festgeseht ist, auf folgende Weise bestimmt: 
1) Bei Frohnen, welche in einer dem Gegenstande nach bestimmten Arbeitsaufgabe 
bestehen, wird der Aufwand, welchen die Erledigung dieser Aufgabe im Weg- 
der Verdingung erfordert, nach den ortsÜblichen Preisen der Tag= und Fuhr“ 
löhne, Akkorde 2c. erboben, und von der gefundenen Summe in dem Falle, wo 
der Erfolg von der Art der Leistung der Frohn abhaͤngt, 
a) bei Spanndiensten ein Fuͤnftheil, 
b) bei Handdiensten zwei Fuͤnftheile 
abgezogen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.