Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 38. 
Erklären die Betheiligten ausdrücklich ihre Zufriedenheit mit der Werths.Ermitt- 
lung, oder machen sie nicht innerhalb der unerstrecklichen Frist von dreißig Tagen, von 
dem Tage der Eröffnung des Ergebnisses derselben an gerechnet, dem Bezirke-Polizeis 
Amt die Anzeige, daß sie mit der Werths-Ermittlung nicht zufrieden seyen, so wird sie 
rechtskräftig. « 
Die Betheiligten sind hieruͤber bei Eröffnung des Ergebnisses derselben gehoͤrig 
zu belehren. 
Art. 39. 
Auf die Anmeldung eines Betheiligten, daß er mit der Werths-Ermittlung nicht 
zufrieden sey, findet eine neue Werths-Ermittlung statt. Zu diesem Behufe hat das 
Bezirks-Polizeiamt eine Verstürkung der Werths-Ermittlungs-Commission in der Art 
einzuleiten, daß die Pflichtigen und die Finanzstelle je ein weiteres Mitglied, der 
Berechtigte aber zwei weitere Mitglieder zu derselben erwählen. 
Hiebei dient das im Art. 57 bezeichnete Verfahren zur Richtschnur. 
Art. 40. 
Gegen den Ausspruch der verstärkten Werths-Ermittlungs-Commission findet keine 
weitere Berufung statt. " 
Art. al. 
Ist die erste Werths-Ermittlungs-Commission konstituirt, so können die Pflichrigen 
von der Ablösung nicht mehr zurücktreten. « 
Art. 42. 
Diese Commission wird zur Vollziehung ihres Auftrags mit einer naͤheren Anlei- 
tung versehen. Bei Werths--Ermittlungsfragen bildet der Durchschnitt der Anschlaͤge 
der einzelnen Mitglieder den Ausspruch der Commission; andere Beschlüsse werden durch 
absolute Stimmenmehrheit gefatzt. Die Ergebnisse der Werths-Ermittlung werden in 
eine Akte aufgenommen, von welcher seder Partei eine Nusfertigung zuzustellen ist- 
Art. 45. 
Die durch die Werths,Ermittlung verankaßten Kosten find von den Frohnpflich= 
rigen zu bestreiten, jedoch, was die Anrechnung für die Commissions-Mirglieder der
	        
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