Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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rationen der staatsrechtlichen Verhältnisse standesherrlicher Häuser ertheilten Zusicherung, 
die Frage von der Anwendbarkeit des in den Edikten vom 18. November, 1817 aus- 
gesprochenen Grundsaßes der gezwungenen Ablbsbarkeir auf die den Standesherren 
zustehenden gutsherrlichen Rechte und Gefälle, Erb= und Falllehen betreffend, sein 
Verbleiben habe, und demnach zur Zeit, und bis eine Entscheidung der Bundesver- 
sammlung über jene Frage erfolgt, das gegenwärtige Gesetz auf die gedachten standes- 
herrlichen Häuser nur mit ihrer Zustimmung angewendet werden könne. 
Gegeben, Stuttgart den 28. Oktober 1836. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath v. Schlayer. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath v. Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-- Sekretär: 
Vellnagel. 
O Geses, 
in Betreff der Entschädigung der berechtigten Gutsberrschaften für die Aufbebung der leibeigenschaft, 
lichen Leistungen. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Vollziehung und näherer Entwicklung Unseres organischen Edikts Nr. II. 
vom 18. November 1817, in Betreff der Aufhebung der Leibeigenschaft und der deß- 
halb den berechtigten Gutsherrschaften zu gewährenden Entschädigung, verordnen und 
verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt,:
	        
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