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und Frohngeldern, binnen der oben erwähnten zwölffährlgen Periode, und der Ertrag
aus den im Art. 3, Ziff. 3 (Saßt 1) aufgezählten Gesällen und Leistungen binnen
elnes geltraums von fünfundzwanzig Jahren (Art. 5) in sedem Gefällorte erhoben.
Art. 7.
Auf glelche Weise sind, bei der einen wie bei der andern Art der Lelbeigenschaft,
dle von den Leibherren den Leibeigenen in Geld und Naturalien gerelchten Gegenlel-
stungen zu berechnen.
Art. 8.
Dasselbe findet statt hinsichtlich der den Beamten des Leibherrn entrichteten, rein
aus der Leibeigenschaft fließenden Leistungen oder von diesen getragenen Gegenleistungen.
Hingegen sind Sporteln, Taren, Schreibgebühren und ähnliche Abgaben, welche aus
Anlaß leibeigenschaftlicher Leistungen zu entrichten gewesen, aus der Ertragsnachweisung
wegzulassen. .
Art. 9.
So weit im Laufe des vorbemerkten Zeitraums Leistungen oder Gegenleistungen
bleibend vermindert worden sind, ist die Ertragsnachweisung auf die seit der eingerre-
tenen Minderung verflossenen Jahre zu beschränken. Wo dieser Zeitraum nicht wenig-
stens zehn Jahre beträgt, tritt Schätung ein (Art. 11).
Ertragsberechnung zu Geld.
Art. 10.
Leistungen und Gegenleistungen, welche nicht in Geld bestanden, sind nach folgen-
dem Maßstab zu Geld zu berechnen:
#a) bei Leibhahnen, Leibhennen u. s. w. ist das observanzmätige Geld-Surrogat,
b) bei Mortuarien (Sterbfällen), Art. 3, welche in besonderen Gegenständen ge-
reicht wurden, ist der aus den Rechnungs= und Theilungs-Akten zu erhebende
Schätungswerth,
e) bei sonstigen Naturalgefällen sind die in dem Gesebe vom 27. Oktober d. J.
über die Ablösung der Beeden festgesetzten Preise, und
d) bei Frohndiensten und häuslichen Diensten die in dem Gesetze vom 28. Oktober
d. J. über die Frohnablösungen ertheilten Bestimmungen zu Grund zu legen.