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2) Eutschädigung für fröher entgangene Nutzungen.
Art. 20.
Für dle den Berechtigten vom 1. Januar 1818 bis zum 1. Juli 1836 entgangenen
Nutzungen bleibt denselben der Anfpruch gegen die vormaligen Leibeigenen vorbehalten.
3) Eintritt des Staats in bereits abgeschlossene Entschädigungs-Verträge.
Art. 21.
In denjenigen Fällen, in welchen zufolge der Verordnung vom 13. September
1818 eine Uebereinkunft zwischen dem Gutsherrn und den vormaligen Leibpflichtigen,
wegen Entschädigung des ersteren, vor dem 1. Januar 1833 getroffen worden, tritt
vie Staatskasse vom 1. Juli 1836 an in die Entschädigungs-Verbindlichbeit der Pflich=
tigen ein, ohne Unterschied, ob diese bereits erfüllt worden, oder noch zu erfülsen ist,
insoweit darunter nicht die den Berechtigten vom 1. Januar 1818 bis zum 1. Juli
1836 entgangenen leibeigenschaftlichen Nußungen begriffen sind (Art. 20).
Umfaßt eine solche Uebereinkunft auch andere Gefälle, so findet die Entschädigung für
die persönlichen Leibeigenschafts-Gebühren nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesehes statt.
VI. Vollziehungs-Behörden und Verfahren.
4) Anmeldungen von Seiten der Berechtigten und Verpflichteten.
Art. 22. «
Innerhalb neunzig Tagen nach der Verkuͤndigung dieses Gesetzes haben alle die-
jenigen, welchen zufolge desselben Anspruͤche auf Entschaͤdigung zustehen, deßgleichen
diejenigen, welche von der Verbindlichkeit zur Entschaͤdigung fuͤr leibeigenschaftliche
Leistungen oder von bisherigen Leistungen leibeigenschaftlicher Natur befreit zu werden
begehren, bei den Bezirks-Polizeiämtern, in deren Bezirken die Leibpflichtigen wohnen,
ihre Forderungen anzumelden.
Für das standesherrliche Bezirks-Polizeiamt tritt bei diesen Anmeldungen, wie
überhaupt bei der Vollziehung des gegenwärtigen Gesehes, in Fällen, wo dasselbe
zugleich als Rentamt betheiligt ist, das betreffende K. Oberamt ein.
2) Verbandlung über die angemeldeten Forderungen.
Art. 23.
Nach Ablauf jener (neunzigtägigen) Frist hat das Bezirks-Polizeiamt die Be-
theiligten, mit Einschluß des Cameralamts, auf einen Termin vorzulgden, und an dem-