Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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nicht in Berechnung genommen, dagegen den Berechtigten ihre Rechte wegen der in- 
zwischen aufgelaufenen Rückstände ausdrücklich vorbehalten. 
6) Perurkundung. 
Art. 32. 
Ueber jedes Entschaͤdigungsgeschaͤft ist eine Urkunde aufzunehmen, und der zustän- 
digen Behörde, Behufs der Vormerkung in den betreffenden Büchern, davon Anzeige 
zu machen. Die dießfallsigen Handlungen des Gerichts geschehen unentgeldlich und 
abgabenfrei. 
7) Wahrung des Lehens-= und Fideikommiß-Verbandes. 
Art. 33. 
Zum Rechtsbestande derjenigen Handlungen, welche der Berechtigte bei dem Ent- 
schädigungsgeschäfre vornimmt, und bei allen Verhandlungen, welche auf basselbe Bezug 
haben, ist der Consens der Fideikommiß= oder Lehens-Agnaten und des Lehensherrn 
zwar nicht ersorderlich, aber die Besiher der zur Ablbsung kommenden fidcikommissari- 
schen Rechte oder einzelner Bestandtheile von Privatlehen im Gegensaß von Staats- 
lehen, in Ansehung welcher Wir Uns die weitere oberlehensherrliche Anordnung vor- 
behalten, sind verpflichtet, durch die Nachweisung der anderweitigen Anlegung der für 
jene erhaltenen Surrogate im Interesse des Lehens oder Fideikommisses gegen ihre 
Agnaten und Lehensherren das Herkommen, so wie die vorhandenen hausgeseßlichen. 
Bestimmungen aufrecht zu erhalten und zu erfüllen. 
8) Betretung des Rechtswege. 
Art. 54. 
Die Betretung. bes. ordentlichen Rechtswegs findet dann statt, wenn. das Recht 
felbst auf die zur Entschädigung bestimmte leibeigenschaftliche Leistung, ferner wenn die 
Gültigkeit und der Umfang der erfolgten Aufhebung desselben oder des ausgesprochenen. 
Verzichts, oder wenn die. Eigenschafr der Leistung, ob sie nämlich Ausflut der Perso- 
nal- oder Lokal- Leibeigenschaft sey, streitig ist, so wie wenn es sich von der Entschaͤdi- 
hung für bie entbehrten Nußungen vor dem 1. Juli 1836 (Art. 20) handelt. 
–.
	        
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