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1) Die. Ortsborsteher haben die genannten Gesetze in ihren Gemeinden sogleich
nach dem Empfang dieser Verfügung der zu diesem Zwecke besonders zu ver-
sammelnden gesamten Einwohnerschaft bekannt zu machen.
Außerdem liegt den Ortsvorstehern ob:
#a) die zu Frohnen von der in Art. 1 des Gesehes über Frohn-Ablbsung
bezeichneten Art verpflichteten Einwohner der Gemeinde auf den Inhalt
der Art. 18 und 19 dieses Gesetzes,
h) die vormals gegen eine andere Gutsherrschaft, als den Staat, die K. Hof-
Domänenkammer oder eine Körperschaft in Leibeigenschafts-Verband ge-
standenen, und hievon durch das zweite Edikt vom 18. November 1817
frei gewordenen Gemeinde-Einwohner auf den Art. 22 des Geseßes über
die Enrschädigung der berechtigten Gutsherrschaften für die aufgehobenen
leibeigenschafrlichen Leistungen, und
c) die sämrtlichen vormals leibpflichtigen Einwohner ohne Unterschied der
Gutsherrschaft, welcher sie angehörten, auf den Inhalt der Art. 29, 50
und 51 des ebenerwähnten Gesetzes
besondere aufmerksam zu machen.
Ueber . Vornahme dieser Handlungen haben die Ortsvorsteher Proto-
kolle aufzunehme= und an die ihnen vorgesehten Oberämter einzusenden.
2) Die Oberämter haber den Vollzug der zu Zisser 1 enthaltenen Vorschrift
zu überwachen, und die über denselben aufzunehmenden Protokolle zu
sammeln und aufzubewaheen. Insbesondere werden dieselben hiebei die-
jenigen Ortsvorsteher, in derra Gemeinden sich vormals Leibpflichtige von
der- unter Ziffer 1, Buchstabe d, vezeichneten Categorie befinden, hierauf
aus den in den Jahren 1824—26 guammelten Notizen über die aufge-
hobenen leibeigenschaftlichen Gefälle der ereschädigungsberechtigten Gutsherr=
schaften aufmerksam machen. «
Auf den Grund derselben Notizen haben die Oberaͤmter an die betheilig-
ten Gutsherrschaften, beziehungsweise deren Rentbe«ntungen, besondere Auf-
forderungen zu der in Artikel 22 des Geseßes über die geibeigenschafr vorge-