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dermaligen Stand der Abgaben und der nun eintretenden gesetzlichen Unter-
scheidung ungesäumt neue Verzeichnisse der fraglichen Abgaben, nach Gemein-
den abgesondert, herzustellen, wozu ihnen Formulare durch die Kreis-Finanz-
Kammern zukommen werden.
Die Kreis-Finanzkammern, an welche von den Camcralämtern die neu auf-
genommenen Verzeichnisse binnen dreißig Tagen vom Empfang der Formulare
an unfehlbar einzusenden sind, haben dieselben sogleich zu prüfen, und mit
einer übersichtlichen Darstellung dem Finanz-Ministerium vorzulegen, welches
sie sofort zum weiteren Gebrauch zurückgehen lassen wird.
In Ansehung der den K. Cameralämtern zustehenden Frohnen und Frohn-
Surrogate sind zur Mittheilung an die K. Oberämter diejenigen Verzeichnisse
zu benüßen, welche hierüber schon früher in Folge des Finanz-Ministerial-
Debrets vom &. November 1851 ausgenommen worden sind, ohne vorläufig eine
nähere Unterscheidung zwischen dinglichen und persönlichen Frohnen eintreten
zu lassen, zu welchem Zweck den Behbrden später die durch das K. Steuer-
Collegium erhobenen Rotizen über die im Steuer-Cataster enthaltenen ding-
lichen Frohnen werdeu mitgetheilt werden.
Die vorgedachten im Jahr 1851—32 aufgenommenen Frohnverzeichnisse,
sind jedoch vor der Mittheilung an die K. Oberämter durch die Cameralämter
nach dem dermaligen Stand durch Vormerkung derjenigen Veränderungen
richtig zu stellen, welche sich seir Aufnahme der Verzeichnisse in den Frohn-
Verhältnissen ergeben haben.
5) Da es hin und wieder der Fall ist, daß auch K. Cameralämter gegen Cor-
porationen oder Privat-Grundherrschafen zu Leistungen oder Abgaben ver-
pflichtet sind, welche nach den erwähnten VBesetzen nunmehr der Aufhebung
oder Ablösung unterliegen; so hat jedes Camerelamt entweder ein Verzeichniß
über solche Passio-Verbindlichkeiten oder eine Anzige, daß bei seiner Verwal-
tung dergleichen nicht bestehen, binnen vierzehn Taten an die ihm vorgeseßzte
Kreis= Finanzkammer einzusenden, welche sofort das Ergebniß dieser Berichte
dem Finanz-Ministerium vorlegen wird.