Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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D) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Versügung, betreffend die Catastrirung der gewerbsmätzigen Wein= und Holzhändler zum Behnk der 
Beiziehung derselben zur Gewoerbesieuer. 
Nachdem durch das Finanzgese vom 22. Juli 1856, Art. 4 (Reg. Bl. S. 237), 
die Accise vom Wein= und Getränke-Verkaufe mit Ausnahme der Wirthschafrs-Accise, 
sodann die Accise vom Holzverkaufe mit Einschluß der Floßholz-Accife (Accisegeses vom 
18. Juli 1824, K. 7, a und 9) aufgehoben und dagegen die Beiziehung des gewerbs- 
mäßigen Wein= und Holzhandels zur Gewerbesteuer angeordnet worden ist; so werden zur- 
Vollziehung der letzteren Bestimmung nachstehende, von Seiner Königlichen Maje- 
Rtät nach vorgängigem Gutachten des K. Geheimen Raths vermöge höchster Entschließung 
dom 15. I. M. genehmigte Vorschriften als Nachtrag zu der Instruktion für die 
Reoision des Gewerbesteuer-Catasters vom 13. December 1834 (Reg. Bl. S. 599) öf- 
fentlich bekannt gemacht, und die Behörden angewiesen, die hiernach vorzunehmenden 
Geschäfte auf jede Weise zu beschleunigen, damit die auf das Ergebniß derselben aus- 
gesehte definitive Umlage der Gewerbesteuer von 1836—57 (Reg.Bl. S. 501) sofort 
erfolgen kann. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Als gewerbsmäßiger Wein= oder Holzhändler, der nunmehr der Gewerbesteuer zu 
unterwerfen ist, wird angesehen, wer notorisch, sey es mit oder ohne öffentliche An- 
kündigung, oder eine zum Zwecke einer Niederlassung rc. vor der Behörde abgegebene 
Erklärung: daß er sich mit dem Kaufe und Verkaufe eines oder mehrerer der in dem 
nachfolgenden Paragraphen benannten Gegenstände befasse, einen solchen Handel mit- 
telst Einkaufs und Verkaufs betreibt, und zu dem Ende Vorräthe von dem Gegen- 
stande desselben unterhält. 
Ein förmlich kaufmännischer Betrieb mit Buchführung ist zu Begröndung der 
Besteuerung nicht erforderlich.
	        
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