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D) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Versügung, betreffend die Catastrirung der gewerbsmätzigen Wein= und Holzhändler zum Behnk der
Beiziehung derselben zur Gewoerbesieuer.
Nachdem durch das Finanzgese vom 22. Juli 1856, Art. 4 (Reg. Bl. S. 237),
die Accise vom Wein= und Getränke-Verkaufe mit Ausnahme der Wirthschafrs-Accise,
sodann die Accise vom Holzverkaufe mit Einschluß der Floßholz-Accife (Accisegeses vom
18. Juli 1824, K. 7, a und 9) aufgehoben und dagegen die Beiziehung des gewerbs-
mäßigen Wein= und Holzhandels zur Gewerbesteuer angeordnet worden ist; so werden zur-
Vollziehung der letzteren Bestimmung nachstehende, von Seiner Königlichen Maje-
Rtät nach vorgängigem Gutachten des K. Geheimen Raths vermöge höchster Entschließung
dom 15. I. M. genehmigte Vorschriften als Nachtrag zu der Instruktion für die
Reoision des Gewerbesteuer-Catasters vom 13. December 1834 (Reg. Bl. S. 599) öf-
fentlich bekannt gemacht, und die Behörden angewiesen, die hiernach vorzunehmenden
Geschäfte auf jede Weise zu beschleunigen, damit die auf das Ergebniß derselben aus-
gesehte definitive Umlage der Gewerbesteuer von 1836—57 (Reg.Bl. S. 501) sofort
erfolgen kann.
A. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Als gewerbsmäßiger Wein= oder Holzhändler, der nunmehr der Gewerbesteuer zu
unterwerfen ist, wird angesehen, wer notorisch, sey es mit oder ohne öffentliche An-
kündigung, oder eine zum Zwecke einer Niederlassung rc. vor der Behörde abgegebene
Erklärung: daß er sich mit dem Kaufe und Verkaufe eines oder mehrerer der in dem
nachfolgenden Paragraphen benannten Gegenstände befasse, einen solchen Handel mit-
telst Einkaufs und Verkaufs betreibt, und zu dem Ende Vorräthe von dem Gegen-
stande desselben unterhält.
Ein förmlich kaufmännischer Betrieb mit Buchführung ist zu Begröndung der
Besteuerung nicht erforderlich.