Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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der darüber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten 
Correspondenz erledigt worden sind; 
h) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaft- 
liche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestell- 
ten, durch das Central-Bureau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der 
Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
B) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats- 
Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des 
Zollrariss und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontra- 
hirenden Staaten in Antrag gebracht worden, überhaupt über die zweckmäßige 
Entwicklung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems. 
Art. 31. 
Treten im Laufe des Jahrs außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der 
Conferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maß- 
Regeln, oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die 
kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen oder eine außer- 
ordentliche Zusammenkunst ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Art. 32. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet 
dasjenige Glied des Gesamt-Vereins, welches sie absendet. Das Kanzlei-Dienst- 
Personale und das Lokal wird unentgeldlich von der Regierung gestellt, in deren Ge- 
biete der Zusammentritt der Conferenz stattfindet. 
Art. 35. 
Die Herzoglich Nassauische Regierung verpflichtet sich zu denjenigen Maßregeln, 
welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesamt-Vereins durch die 
Einfährung und Anhäufung geringer verzollter Waaren-Vorräthe beeintrachtigt werden. 
Art. 55. 
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollren, 
in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Contrahenten bereit, 
soweit es unter gehöriger Verücksichtigung der besonderen Interessen der Verelns-
	        
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