Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Um die Wundaͤrzte im Sinne der vorstehenden Bestimmung verwenden zu koͤnnen, 
hat der Oberamtsarzt denselben uͤber die Kennzeichen und den Verlauf der Krankheit, 
über die dabei anzuwendenden dringendsten Hälfsmittel und über das dabei zu beob- 
achtende Verfahren gründliche und umfassende Velehrung zu ertheilen. Zu dieser 
Belehrung hat der Oberamtsarzt die Rundreisen, welche ihm nach §. 15 aufgetragen 
werden, zu benüßen, und soweit die Zeit dabei zu Erreichung des Zwecks nicht hin- 
reicht, die sämtlichen Wundärzte seines Bezirks noch zu sich einzuberusen, und im 
Zusammentritte mit denselben ihre Unterweisung zu ergänzen. 
K. 12. 
Endlich ist in jeder Gemeinde für den Fall des Ausbruchs der Brechruhr eine 
eigene Commisston zu bilden, welche Alles, was die öffentliche Fürsorge gegen diese 
Krankheit sowohl nach den gegenwärtigen Vorschriften, als nach den besonderen ört- 
lichen Verhältnissen fordert, wahrnehmen, die Erfüllung desselben veranlassen, und, 
wo es auf die Zusammenwirkung verschiedener Vehörden ankommr, zu Abkürzung der 
Formen des gewöhnlichen Geschäsrsgangs dienen soll. 
Diese Commisston besteht 
1) aus den Vorständen der im Orte befindlichen Polizeistellen, nämlich dem 
Schultheißen, und neben demselben in Bezirks-Polizeiamtssißen dem Oberamt= 
mann, beziehungsweise standesherrlichen Amtmann, und in den Kreisstädten 
dem Vorstande der Kreisregierung, 
2) in Garnisonsorten aus einem von der Militärbehörde hiezu beorderten Offi- 
zier, in der Universitätsstadt aus dem Universträts-Amtmann, einem vom aba- 
demischen Senat dazu abgeordneten Professor und den Vorsiänden der beiden 
höheren theologischen Seminare; und in anderen Orten, wo sich Seminare, 
Convikte, dffentliche Erziehungohäuser, Strafanstalten 2c. befinden, aus dem 
Vorstande einer jeden solchen Anstalt, sodann in Orten, wo ein Salz- oder 
Huͤttenwerk sich befindet, dem Vorstand desselben, 
5) aus den übrigen Ortsgeistlichen, 
4) dem Gemeindepfleger und dem Verwalter der Armenstifrungen, t 
5) dem Obmann des Bürgerausschusses und einem zweiten durch den Vuͤrger- 
Ausschuß aus seiner Mitte zu wählenden Mitglied,
	        
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