Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

617 
Namentlich ist fuͤn Beseitigung fchaͤblicher Einwirkung der Exkremente durch Einwerfen 
ungelöschten Kalks oder Eingießen von Chlorwasser, für Berbesserung der Luft in Schulen 
und anderen Gebäuden, wo sich viele Menschen verfammeln, durch Räucherungen mit- 
telst Chlordampfen oder Wachholderholzes oder Essgs ununterbrochene Sorge zu tragen. 
Die genannten Räucherungen sind hauptsächlich auch in allen Gebäuden, wo sich 
Kranke befinden, häusig vorzunehmen. Dabei sind alle, nicht zum täglichen Gebrauch 
nöthigen Kleider, Pelzwerk,, Federbetten 2c. aus der Rähe der Kranben zu entsernen, 
und die Kleider, Betten, Weißzeug und andere Gegenstände, mit welchen ein Kranker 
in unmittelbare Berührung kam, sind nach dem Gebrauch sorgfältig zu reinigen, oder, 
wenn sie werthlos sind, zu vernichten. 
Auf die genaue Beobachtung dieser Vorschriften hat insbesondere die Orts-Gesund- 
beits-Commission ihre sorgfältige und ununterbrochene Wachsamkeit zu richten. 
G. 22. 
Größere Versammlungen von Menschen, wie die Abhaltung von Messen unb 
Märkten rc., sollen auch nach erfolgtem Ausbruch der Brechruhr in der Regel keine- 
Unterbrechung erleiden, und nur unter der im §H. 6 bemerkten Voraussehung eine- 
Ausnahme hievon stattfinden. 
Insbesondere darf die Abhaltung der öffentlichen Schulen nicht eingestellt werden. 
Wenn jedoch einzelne Eltern, während der Dauer der Brechruhr im Orte und 
mir Räücksicht hierauf, ihre Kinder von der Verbindlichkeit zum Schulbesuch befreit 
wissen wollen, so ist ihnen die Erfüllung dieses Wunsches nichr zu erschweren. 
g. 23. 
Dew## Leichenschauern ist streng einzuschärsen, bei an der Brechruhr versforbenen 
Prrsonen ihre Obliegenheiten wegen des bei dieser Krankheir häufig eintretenden Schein- 
woees mir gesteigerter Sorgfalr zu vollziehen, und sich vor Uebereilungen hierin zuhüten. 
Die Beerdigung solcher Verstorbenen ist möglichst einfach, ohne auffallende Abweichung von- 
den. gewöhnlichen Gebräuchen, am frühen Morgen oder späten Abend vorzunehmen. 
. Von der Bezirksaufsicht und dem Geschäftsgang. 
K 24.. 
Von den Bezirks-Polizelémtern wird erwarter, daß sie für die Vollziehung und 
Handhabung der vorstehenden Vorschriften die größte Thärigkeir und Wachsamkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.