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Namentlich ist fuͤn Beseitigung fchaͤblicher Einwirkung der Exkremente durch Einwerfen
ungelöschten Kalks oder Eingießen von Chlorwasser, für Berbesserung der Luft in Schulen
und anderen Gebäuden, wo sich viele Menschen verfammeln, durch Räucherungen mit-
telst Chlordampfen oder Wachholderholzes oder Essgs ununterbrochene Sorge zu tragen.
Die genannten Räucherungen sind hauptsächlich auch in allen Gebäuden, wo sich
Kranke befinden, häusig vorzunehmen. Dabei sind alle, nicht zum täglichen Gebrauch
nöthigen Kleider, Pelzwerk,, Federbetten 2c. aus der Rähe der Kranben zu entsernen,
und die Kleider, Betten, Weißzeug und andere Gegenstände, mit welchen ein Kranker
in unmittelbare Berührung kam, sind nach dem Gebrauch sorgfältig zu reinigen, oder,
wenn sie werthlos sind, zu vernichten.
Auf die genaue Beobachtung dieser Vorschriften hat insbesondere die Orts-Gesund-
beits-Commission ihre sorgfältige und ununterbrochene Wachsamkeit zu richten.
G. 22.
Größere Versammlungen von Menschen, wie die Abhaltung von Messen unb
Märkten rc., sollen auch nach erfolgtem Ausbruch der Brechruhr in der Regel keine-
Unterbrechung erleiden, und nur unter der im §H. 6 bemerkten Voraussehung eine-
Ausnahme hievon stattfinden.
Insbesondere darf die Abhaltung der öffentlichen Schulen nicht eingestellt werden.
Wenn jedoch einzelne Eltern, während der Dauer der Brechruhr im Orte und
mir Räücksicht hierauf, ihre Kinder von der Verbindlichkeit zum Schulbesuch befreit
wissen wollen, so ist ihnen die Erfüllung dieses Wunsches nichr zu erschweren.
g. 23.
Dew## Leichenschauern ist streng einzuschärsen, bei an der Brechruhr versforbenen
Prrsonen ihre Obliegenheiten wegen des bei dieser Krankheir häufig eintretenden Schein-
woees mir gesteigerter Sorgfalr zu vollziehen, und sich vor Uebereilungen hierin zuhüten.
Die Beerdigung solcher Verstorbenen ist möglichst einfach, ohne auffallende Abweichung von-
den. gewöhnlichen Gebräuchen, am frühen Morgen oder späten Abend vorzunehmen.
. Von der Bezirksaufsicht und dem Geschäftsgang.
K 24..
Von den Bezirks-Polizelémtern wird erwarter, daß sie für die Vollziehung und
Handhabung der vorstehenden Vorschriften die größte Thärigkeir und Wachsamkeit