Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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bewähren, und auf Alles, was sonst den Zweck derselben zu unterstützen und zu beför- 
dern geeignet ist, mit allem Eifer von selbst bedacht seyn werden. 
Insbesondere haben sie sich zu bemühen, unter steter Mitwirkung des Oberamts- 
Arztes den vorgeschriebenen, vorbeugenden und vorbereitenden Maßregeln den zweck- 
mäßigsten Vollzug zu verschaffen, die Ortsbehhrden über Einleitung und Ausführung 
der WVorschriften zu belehren, und sie nach Maßgabe der ihnen bekanuten lokalen Ver- 
hältnisse zu den den lehteren entsprechenden besonderen Vorkehrungen zu veranlassen. 
Insofern die dießsälligen Vorkehrungen großentheils mir der Fürsforge für die 
Armen zusammenhängen, werden die Oberämter nach Beschaffenheit der Umstände 
und in den dazu geeigneten Fällen nicht bloß an die Schultheißenämter, sondern an die 
gemeinschaftlichen Unterämter sich wenden und diesen die erforderlichen Aufträge ertheilen. 
K. 25. 
Binnen fünfzehn Tagen nach dem Empfang der gegenwärtigen Verfügung hat 
jedes Oberamt darüber, was hinsichtlich jeder in den K#h#. 1 bis 12 enthaltenen Vor- 
schriften in seinem Bezirke geschehen sey und etwa noch weiter vorbereitet werde, ob 
und welche Anstände dabei sich ergeben haben rc., an die Kreisregierung umfassen- 
den Bericht zu erstatten. · 
g.2s. 
Sobald in einem Oberamtsbezirk sich ein Krankheitsfall ergibt, der nach dem 
Urtheil des Oberamtsarztes als asiatische Brechruhr anzusehen ist, hat das Oberamt 
an das Ministerium des Innern und an die Kreisregierung, und zwar an das Ministe- 
rium durch Eilboten, hievon Anzeige zu erstatten. 
Glelchzeitig hat das Oberamt den Oberamtsarzt, oder wenn der Ort zum Bezirk 
eines Unteramtsarztes gehoͤrt, den letzteren an Ort und Stelle abzuordnen, welcher 
nach Berathung des Kranken sich von dem Stande der in diesem Ort getroffenen 
Vorbeugungs- und Vorbereitungs-Maßregeln Ueberzeugung zu verschaffen und den Erfund 
dem Oberamt mitzutheilen hat. 
Sollten sich hiebei Versaͤumnisse oder Verzoͤgerungen herausstellen, so hat der 
Oberamtmann sogleich einzuschreiten, und wenn es ihm nach dem Umfang dessen, was 
noch geschehen soll, nach den besonderen oͤrtlichen Verhaͤltnissen, nach der Persoͤnlichkeit 
der Ortsvorsteher 2c. nöthig erscheinr, sich selbst in den Bezirksort zu begeben, und
	        
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