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nicht nur für die zu treffenden Polizeimaßregeln zu sorgen, sondern auch nach Befund
der Umstände die säumigen Ortsvorsteher zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.
6C. 27.
Die Ober= und Unteramtsärzte, so wie die Hülfsärzte haben überhaupm bei ihren
täglichen Besuchen in den von der Brechruhr heimgesuchten Orten den Vollzug der
Tdurch gegenwärtige Verfügung vorgeschriebenen Polizeimaßregeln, so weit es bei
Gelegenheit ihrer Berufsgeschäfte und unbeschadet derselben geschehen kann, wahrzu-
nehmen, und Alles, was ihnen hierin mangelhaft erscheint, alsbald dem Oberamte
Behufs ungesäumter Abhülfe anzuzeigen.
K. 28.
Die Oberamtsärzte benehmen sich mit dem Oberamtmann auf dem kärzesten
Wege soviel möglich per sönlich und mündlich.
K. 29.
Jeder Amts= oder Hülfsarzt hat nicht nur die Ortsbehörden von dem Stande
und Gange der Krankheit fortwährend in Kenntniß zu sehen, sondern auch dem Ober-
amt von dessen Wohnort täglich, von den auswärtigen Bezirksorten aber alle zwei
Tage eine summarische Uebersicht der Zahl der Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen
zu übergeben, alle acht Tage aber und nach Umständen noch häufiger einen Bericht
über die Krankheits-Erscheinungen, über die Art ihrer Entwicklung und Gestaltung je
nach den einschlagenden örtlichen Verhältnissen, über das eingehaltene Heilverfahren
und über die hiebei gemachten Erfahrungen zu erstatten.
Zu lehterem Zwecke wird auch den ausübenden Aerzten hinsichtlich der von ihnen
behandelten Kranken, so wie den Militärärzten, Seminarärzten 2c. hinsschtlich der von
ihnen von Amtswegen behandelten Kranken zur Obliegenheit gemacht, den Amts-
arzten täglich die erforderlichen Notizen mitzutheilen.
g. 30.
Die Oberaͤmter haben sich in allen die Behandlung der Brechruhr und deren
Unterdruͤckung betreffenden Angelegenheiten, welche sich bei anderen der unmittelbaren
Staatsfuͤrsorge unterliegenden Krankheiten zur Berichtserstattung an das Medicinal-
Collegium eignen, an das Ministerium des Innern unmittelbar zu wenben.
Insbesondere haben sie an dasselbe zu berichten:
1) den erstmaligen Ausbruch der Krankheit im Oberamtsbezirke (g. 23),