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2) den Ausbruch derselben in jedem weiteren Bezirksorte,
5) alle zwei Tage die Zahl der in jedem Orte Erkrankten, Genesenen und der
Gestorbenen,
4) alle sechs bis höchstens acht Tage die Art der Entwicklung und Gestaltung der Krank-
heit, das eingehalrene Heilverfahren und die hiebei gemachten Erfahrungen, und
5) fo oft es sich von Vermehrung des ärztlichen Personals im Bezirke handelk.
An die Kreisregierungen haben die Oberämter zu erstatten:
1) die Berichte über den Vollzug der vorbeugenden und Vorbereitungs-Maß“
regeln, und
2) wöchentliche Anzeige vom dem Stande der Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen.
§. 51.
Wern in Fällen, worüber die gegenwärtige Verfügung eine bestimmte Vorschrift
nicht enthälr, schleuniges Einschreiten von den Umständen geboten ist und somit nicht
ohne Nachtheil auf die Einholung höheren Bescheids ausgesetzt werdeb. kann, so haben
die Bezirks-Polizeiämter sogleich nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen das Erforder"
liche vorzukehren und das, was sie verfügt haben, unverweilt anzuzeigem und zu rechtfertigen-
IV. Von den Kosten.
. 52.
Die Staatskasse trägt zwei Drittheile der Kosten nicht nur von, demjenigen, was
durch die bestehenden allgemeinen Bestimmungen (F. 33 der Ministerial-Versügung
vom 14. Oktober 1830) hiefür bezeichnet ist, sondern analog auch.
1) von den Rundreisen des Oberamtsarztes, beziehungsweise des Unteramtsarztes
(K. 13),
2) von der Einberufung der Wundärzte zu dem Oberamts-= und Unteramtaarzt
suͤr dem Zweck ihrer Belehrung über die Krankheir (. v2),
5) von der besonderen Entschädigung der Hülfsärzte und der aus benachbartem
Gemeinden oder Bezirken berufenen Aerzte oder Wundärzie (99. 16—13),
4) von der Unterhaltung eines Vorraths von Arzneimitteln (F. 20), so weit
nicht fuͤr die den bemittelten Ortseinwohnern abgereichten Arzneien die Ersatz-
leistung den Empfaͤngern obliegt,
5) von der Belohnung der mir den täglichen Brsuchem der Familien beauftragten
Aerzte oder Wundaärzte (H. 11).