Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung in Betreff des Holzverkaufs in den Staatswaldungen. 
Um einestheils den Schwierigkeiten auszuweichen, welchen bei der bisherigen 
Verkaufsweise des Holzes aus Staatswaldungen nach regulirten oder sogenannten 
Revierpreisen die jeweilige Bestimmung dieser Preise nach den örtlichen und Ver- 
kehrs-Verhältnissen, so wie die durch die Forstbehörden stattsindende Vertheilung des 
Holzes selbst unterliegt, und anderntheils, unter Beseitigung jeder dießfälligen Will- 
kürlichkeit, eine angemessene Verwerthung des Forstertrags zu erzielen, wird hiemit 
nach höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 28. d. M. Fol- 
gendes verfügt: 
1) In Zukunft geschehen die in Staatswaldungen vorkommenden Holzverkäufe in 
der Regel im öffentlichen Aufstreich, nach vorhergegangener Bekanntmachung 
desselben. 
2) Neben dem eigenen Bedarf der Staats-Finanzverwaltung zu Gerechtigkeits- 
Abgaben und Besoldungen, so wie für die K. Eisenwerke, Salinen und 
Holzgärten, wird von der Versteigerung ausgenommen: 
a) dasjenige Brennholz, welches von dem verkäuflichen Erzeugniß aus benach- 
barten Staatswaldungen an Gemeinden, denen es an eigenen Waldungen 
oder an näherer Gelegenheit zur Beholzung fehlt, im Ganzen gegen Zah- 
lungshaftung der Gemeindepflege für den von der höheren Forsibehörde 
zu bestimmenden Preis, zur Vertheilung unter ihre unbemittelten Angehö- 
rigen überlassen wird; 
b) das Bauholz für den eigenen Bedarf von Revier-Insassen, wenn oder so weit 
sie denselben nicht aus eigenen oder Gemeindewaldungen erhalten können; 
c) das Werkholz oder Handwerksholz zur Selbstoerarbeitung für Wagner, 
Küfer, Drechsler, Siebmacher, Pfeisenmacher und dergl., insofern es nicht
	        
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