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aus den Waldungen der Gemeinden, welchen die Handwerket angehoͤren,
bezogen werden kann;
d) das Stock= oder Stumpen= und Wurzelholz, und geringere Reisach, dessen
Aufbereitung auf Sraatsrechnung nicht angemessen erscheint.
Auch bleibt es hinsichtlich der Abgabe der Gerberrinde bei den bestehen-
den Bestimmungen (Reg. Bl. v. 1855, S. 49).
3) Die Forstämter werden dafür sorgen, daß die Helzverkäufe bald nach der
Aufnahme der Schläge im Frühjahr fortlaufend so vorgenommen werden, daß
nicht mehrere Aufstreiche, die einander stören könnten, auf einen Tag fallen,
weßwegen benachbarte Forstämter sich wit einander in's Einverständnig zu
sehen haben.
Die Versteigerung wird von dem Förster und Cameralamts--Buchhalter des
Bezirks auf dem Holzschlag selbst, oder in der Nähe desselben, damit der
Gegenstand des Verkaufs beaugenscheinigt werden kann, unter Führung eines
nach den forstamtlichen Holzaufnahms-Registern zuvor angelegten Protobolls
vorgenommen. «
Sowothutz-,alüBrennhOlzistin-kleinerenMengc-n-welchebcilctzterem
bisaufåKlaftcrherabgehenkönmthzumVerkaufzubringemund"denvor-
gegangenen Einzelverkaͤufen keine Gesamtversteigerung mehr nachfolgen zu lassen.
Wird der, nach der Bestimmung der höhern Forstbehörde, bei dem Verkauf
als Anbot zum Grunde gelegte Preis durch den Aufstreich erreicht oder über-
schritten, so erfolgt sogleich der Zuschlag an den Messtbietenden, ohne Geneh-
migungs-Vorbehalt. Im andern Fall ist das Ergebniß der höheren Behbrde
zur Verfügung vorzulegen.
7) Bei der Versteigerung erhält der Käufer über jede ihm zugeschlagene Partie
sogleich einen, die Nummer des Holzaufnahms-Registers, den Holzschlag, den
Preis und den Tag und Ort des künftigen Geld-CEinzugs bezeichnenden Kauf-
zettel, welchen er mit einem darin bereits ausgedrückten, etwa auf ein Zwan-
zigstel des Holzwerths zu bestimmenden baaren Aufgeld auszuldsen hat.
§)) Von dem Zeitpunkt der Einhändigung des Kaufzettels an steht das erkaufte
Holz auf Rechnung und Gefahr des Käufers im Schlag; das K. Forstper-
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