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sonal wird zwar die Huͤtung desselben fortsetzen, es ist aber auch den Holz-
kaͤufern freigestellt, bis zur Abfuhr des Holzes fuͤr die Huͤtung desselben durch
vertraute Muͤnner noch befonders zu sorgen.
9) In den ersten Wochen nach Vollzlehung der Versteigerungen hat der Cameral-
Verwalter an den vorausbestimmten Tagen und Orten den Geld-Einzug vor-4
zunehmen, wobei sämtliche Holzkufer mit ihren Kaufzetteln zu erscheinen, und
nach Abrechnung des vorgeschossenen Aufgelds entweder baare Zahlung zu
leisten, oder für den Rest durch Privat= oder gemeinderäthliche Bürgschafts-
Urkunden Sicherheit zu geben haben, gegen welche, wenn sie der Cameralbeamte
genügend findet, längstens bis zu Ende des laufenden Calenderjahrs Borgfrist
ertheilt wird.
10) Die geleistete Bezahlung oder verwilligte Borgfrist wird auf dem Kauszettel
bemerkt, und es steht nun der Abfuhr des Holzes auf den festgesehren Tag
gegen Abgabe des Zettels an den ausfgestellten Forstdiener kein weiteres Hin-
derniß im Wege.
11) Wird hingegen die Leistung baarer Bezahlung oder genügender Sicherheit auf
den bestimmten Tag versäumt oder nicht aufgebracht, so ist das bezahlte Auf-
geld der Cameralkasse verfallen, und über das, mit der zualeich von selbst
eintretenden Auflösung des Kaufs, dem Cameralamt zurückfallende Holz ander-
wärts zu verfügen, in welcher Beziehung jenes dem Revierförster ungesäumt
Nachricht zu geben hat.
Indem vorstehende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden,
haben die K. Forst= und Cameralämter in Absicht auf die Anordnung der Verkäufe,
von welchen auch den Forstdienern die regulirten Diäten bewilligt werden, so wie
wegen Einrichrung der Protokolle und Verrechnung von den Kreis-Finanzkammern noch
náhere Vorschriften zu erwarten.
Setuttgart den 50. November 1836. Kerdegen.